Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Anfechtungsgründe sehe ich hier auf den ersten Blick und nach überschlägiger Prüfung auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht, da solche nur dann vorliegen, wenn etwa sich der Erblasser geirrt hat, ihm widerrechtlich gedroht wurde, er arglistig getäuscht wurde oder evom Erblasser selbst ein Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde, der entweder noch nicht geboren war oder der Erblasser diesen überhaupt nicht gekannt hat, jeweils als er das Testament errichtet hat. Das steht in den §§ 2078 ff. BGB
.
Aller Voraussicht reicht damit die Anfechtung im Erbscheinverfahren.
Denn nach meiner ersten Einschätzung scheidet eine Anfechtung ansonsten mangels eines Anfechtungsgrundes aus.
2.
Einen Anspruch auf Auskunft sehe ich momentan jedoch leider nicht.
Dazu müsste in der Tat erst einmal Ihre Erbenstellung geklärt sein, also wer letztlich überhaupt Erbe ist beziehungsweise Pflichtteilsberechtigter ist.
Erben haben gegenüber Pflichtteilsberechtigten in der Tat die Pflicht, Auskunft und Rechenschaft zu geben beziehungsweise abzulegen. Das können die Pflichtteilsberechtigten von den Erben beanspruchen.
Erben untereinander haben jedoch ganz grundsätzlich keine Auskunftsansprüche gegeneinander, von wenigen Ausnahmen abgesehen.
Denn jeder Miterbe könnte etwa gegenüber Versicherungen, Banken und anderen Dritten zum Beispiel mithilfe eines Erbscheins lautend auf sein Miterbe Auskünfte verlangen.
Nur wenn zugleich der Miterbe Erbschaftsbesitzer wäre, also Nachlassgegenstände in Besitz hat, auf die die anderen mit Erben keine Zugriffsmöglichkeiten haben, dann wäre ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Erbschaftsbesitzer und Miterben möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Der betreffende Miterbe (mein Vater) ist Erbschaftsbesitzer. Und um den Auskunftsanspruch gegenüber diesem geht es mir natürlich, alternativ zu § 2314 BGB
. Entweder habe ich ja den einen oder den anderen Auskunftsanspruch
Was das Erbscheinverfahren angeht, muss ich mir also um Fristen keine Sorgen machen?
(M.E. kann der Richter den Erbschein ja auch nur aufgrund seiner eigenen Ermittlungen erteilen, unanhängig von Testamentsanfechtungen anderer Beteiligter.)
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
In Ordnung, dann besteht aus dem einen oder anderen Grunde, aber eben schon jetzt in ähnlicher Form, ein Auskunfts- bzw. Rechenschaftsanspruch gegenüber Ihrem Vater.
Und richtig, Anfechtungsfristen fehlen mangels Anfechtungsgründen.
Das Erbscheinverfahren wird so zum Abschluss gebracht werden, samt Rechtsmittelmöglichkeiten für alle Beteiligten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg