Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten darf:
Unter Vorlage des Erbscheins können Sie bei den Banken Auskunft über etwaige bestehende Konten verlangen. Die Banken sind zur Auskunft verpflichtet, die jedoch allen Miterben gemeinsam zu erteilen ist.
Die Auszahlung eines Teilbetrages an sich können Sie jedoch nicht verlangen, da eine Erbengemeinschaft nur gemeinsam über den Nachlass verfügen darf, § 2040 BGB
.
Die Bank wird daher keine Auszahlung an Sie alleine vornehmen dürfen.
Sie müssen zunächst von dem Miterben die Zustimmung zur Auszahlung verlangen. Weigert er sich, können Sie einen Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach § 2042 BGB
geltend machen und auch gerichtlich durchsetzen, damit Sie an Ihren Anteil aus dem gemeinschaftlichen Erbe gelangen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 23.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank
oben in dem Satz sollte es heissen " und auf mein Konto überweisen" ich wollte dies nur klarstellen, da die Rechtschriebprüfung am Mac dauernd an ist.
Desweiteren würde ich gerne wissen, ob die Gegenseite noch Kosten für die Pflege verlangen kann ?
Es geht hier noch nach altem Erbrecht, außerdem war die Erblasserin zwei Jahre im Heim.
Wenn beide mit der Auszahlung einverstanden sind, kann dann das Geld unbürokratisch auf die Beiden Konten der Erben übertragne werden ?
Kann ich zudem alleine Auskunft über das Vermögen verlangen oder brauch ich dazu auch die Zustimmung der Miterben ?
Vielen Dank
oben in dem Satz sollte es heissen " und auf mein Konto überweisen" ich wollte dies nur klarstellen, da die Rechtschriebprüfung am Mac dauernd an ist.
Desweiteren würde ich gerne wissen, ob die Gegenseite noch Kosten für die Pflege verlangen kann ?
Es geht hier noch nach altem Erbrecht, außerdem war die Erblasserin zwei Jahre im Heim.
Wenn beide mit der Auszahlung einverstanden sind, kann dann das Geld unbürokratisch auf die Beiden Konten der Erben übertragne werden ?
Kann ich zudem alleine Auskunft über das Vermögen verlangen oder brauch ich dazu auch die Zustimmung der Miterben ?
Zudem fällt mir ein, dass der Notar beim Erbscheinsantrag nicht fragte, in welchen Häuser meine Oma ein Niesbrauch hatte, die ihr aber ansonsten nicht mehr gehörten.
Es wurden nur die Häuser erkannt, die ihr noch voll gehörten, war dies so korrekt ?
Vielen Dank
oben in dem Satz sollte es heissen " und auf mein Konto überweisen" ich wollte dies nur klarstellen, da die Rechtschriebprüfung am Mac dauernd an ist.
Desweiteren würde ich gerne wissen, ob die Gegenseite noch Kosten für die Pflege verlangen kann ?
Es geht hier noch nach altem Erbrecht, außerdem war die Erblasserin zwei Jahre im Heim.
Wenn beide mit der Auszahlung einverstanden sind, kann dann das Geld unbürokratisch auf die Beiden Konten der Erben übertragne werden ?
Kann ich zudem alleine Auskunft über das Vermögen verlangen oder brauch ich dazu auch die Zustimmung der Miterben ?
Zudem fällt mir ein, dass der Notar beim Erbscheinsantrag nicht fragte, in welchen Häuser meine Oma ein Niesbrauch hatte, die ihr aber ansonsten nicht mehr gehörten.
Es wurden nur die Häuser erkannt, die ihr noch voll gehörten, war dies so korrekt ?
Ich meinte damit das in dem Antrag nun die Häuser stehen, die meine noch besaß, nich aber die, die sie zu Lebzeiten abgegeben hat und wo sie ein im Grundbuch stehendes Niesbrauchsrecht hatte.
Vielen Dank
oben in dem Satz sollte es heissen " und auf mein Konto überweisen" ich wollte dies nur klarstellen, da die Rechtschriebprüfung am Mac dauernd an ist.
Desweiteren würde ich gerne wissen, ob die Gegenseite noch Kosten für die Pflege verlangen kann ?
Es geht hier noch nach altem Erbrecht, außerdem war die Erblasserin zwei Jahre im Heim.
Wenn beide mit der Auszahlung einverstanden sind, kann dann das Geld unbürokratisch auf die Beiden Konten der Erben übertragne werden ?
Kann ich zudem alleine Auskunft über das Vermögen verlangen oder brauch ich dazu auch die Zustimmung der Miterben ?
Zudem fällt mir ein, dass der Notar beim Erbscheinsantrag nicht fragte, in welchen Häuser meine Oma ein Niesbrauch hatte, die ihr aber ansonsten nicht mehr gehörten.
Es wurden nur die Häuser erkannt, die ihr noch voll gehörten, war dies so korrekt ?
Ich meinte damit das in dem Antrag nun die Häuser stehen, die meine oma noch besaß, nich aber die, die sie zu Lebzeiten abgegeben hat und wo sie ein im Grundbuch stehendes Niesbrauchsrecht hatte.
Vielen Dank für Ihre Ergänzung, die allerdings nicht *eine* Nachfrage bezogen auf Ihre Ursprungsfrage enthält, sondern darüber hinaus gehend drei weitere Fragen, die den Rahmen der hier möglichen kostenlosen Nachfrage sprengen. Bitte stellen Sie diese im Rahmen einer neuen Anfrage.
Wenn beide Miterben mit der Auszahlung einverstanden sind, muss die Bank das Geld auf ein gemeinsam mitgeteiltes Konto auszahlen. Natürlich ist dann auch die Auszahlung anteiliger Beträge auf die Konten beider Miterben möglich. Entscheidend ist, dass die Erbengemeinschaft hier einheitlich auftritt, Ihr Miterbe also kooperiert.
Die Auskunft können Sie auch alleine verlangen, ist dann aber von der Bank an alle zu erteilen. Es müssten also alle Miterben von der Bank informiert werden.
Ich hoffe, Ihnen damit Ihre Ursprungsfrage und die dazugehörende Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben,
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt