Sehr geehrter Fragesteller/in,
bitte beachten Sie, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage im Rahmen des von Ihnen gebotenen Einsatzes und in einem dazu angemessenen Umfang erfolgt. Beachten Sie bitte weiterhin, dass die Beantwortung unter Zugrundelegen des von Ihnen vorgetragenen Sachverhaltes erfolgt, dass aber bereits leichte Abweichungen bzw. unterlassene Angaben zu anderen Ergebnissen führen könnten.
Die Erben C – F sind als Erben und Teil der Erbengemeinschaft, bestehend aus den Personen B – F, berechtigt das Konto einzusehen. Dies kann zunächst direkt gegenüber der Bank unter Nachweis der Erbenstellung (Vorlage des Erbscheins) geschehen. Für welchen Zeitraum dies möglich ist, liegt an den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank.
Auch gegenüber der Miterbin B dürfte ein Auskunftsanspruch über die Kontoumsätze bestehen. Zwar besteht keine allgemeine Auskunftspflicht der Miterben untereinander über den Nachlass. Jedoch besteht dann ein Anspruch auf Auskunft gegenüber einem der Miterben, wenn dieser die Verwaltung des Nachlasses alleine geführt hat. Dies ergibt sich aus § 2038 BGB
i.V.m. den §§ 666
, 681 BGB
, also aus den Vorschriften über den Auftrag. Ein solcher Auskunftsanspruch besteht im Übrigen auch dann, wenn die Miterbin B die Verwaltung stillschweigend oder eigenmächtig weitergeführt hat.
Der Auskunftsanspruch besteht in jedem Fall gegenüber der B als Miterbin ab dem Todesfall. Als Hausverwalterin des Verstorbenen A dürfte die B jedoch auch für den Zeitraum vor dessen Versterben auskunftspflichtig sein, da dies ein Anspruch aus dem Auftragsverhältnis zwischen dem Verstorbenen A und der B aus § 666 BGB
ist, der auf die Erben als Rechtsnachfolger des Verstorbenen übergegangen ist.
Ich hoffe Ihre Frage vollständig und verständlich beantwortet zu haben. Gerne lade ich Sie ein, die einmalig kostenlose Nachfrageoption zu nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Engels
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 03.10.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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03.10.2012
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12:15
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Engels
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