Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Wenn das Geld unberechtigt ausgezahlt wurde, dann ergibt sich ein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach den §§ 812 ff BGB
. Die Rückforderung verjährt in drei Jahren zum Jahresende.
Sie sollten den zu Unrecht Begünstigten schriftlich unter Fristsetzung zur Rückforderung unter Darlegung des Sachverhaltes und der Ordnung halber unter Beilegung von Kopien der wichtigen Dokumente, auffordern. Bei fruchtlosem Fristablauf bleibt dann noch der gerichtliche Weg, z.B. gerichtlicher Mahnbescheid oder Klage. Nach den geschildertem Schaverhalt sehe ich gute Chancen, dass die Klage Erfolg haben wird. Ob der Anspruch letztendlich durchsetzbar ist, hängt auch davon ab, ob der Miterbe solvent ist.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
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E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
www.anwaltskanzlei-sperling.de
www.scheidung-deutschlandweit.de
www.vorsorgeverfuegungen.info
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Diese Antwort ist vom 15.04.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
16.04.2012 | 16:53
Es ist noch eine Frage aufgetaucht,
kann die Gegenseite bei einem gerichtl. Verfahren vielleicht doch Recht bekommen, wenn ein gutgläubiger Erwerb angegeben wird, weil ich ja Kenntniss von den Verträgen hatte,welches jedoch von mir , durch die vergangene Zeit in Vergessenheit geraten ist.
Vielen Dank und verbleibe mit freundl. Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
16.04.2012 | 17:06
Auf Grund dessen, dass der Erblasser die Versicherung jederzeit hätte ändern können, kann ein Wissen nicht angerechnet werden.