Uebertragung
vom 12.9.2010
40 €
Historischer Preis
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beantwortet von
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier / Magdeburg
Da der Nachlass der A ja bereits weitgehend – wenn auch nicht vollständig - (d.h. bis auf das Grundstück J782, das Grundstück, Ackerland, das Flurtstück J782 hat zudem einen geringen Wert) durch diverse gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzungen auseinandergesetzt worden ist, wäre es ja seltsam, wenn die Gebühren sich am Wert der ursprünglichen zum Zeitpunkt des Todestags der A vorhandenen Nachlassgegenständen orientieren würde. Ich vermute daher, dass der Notar die Gebühren am Wert des letzten noch verbliebenen Nachlassgegenstands (also Grundstück J782) berechnet? ... Mai 1910, IV 364/09 Schon vor Aufstellung des die Erbteilung abschließenden Teilungsplans konnten allerdings den Miterben bestimmte Gegenstände zugeteilt werden, die sie dann zu dem Werte, den sie zur Zeit der Übereignung hatten, bei der abschließenden Teilung auf ihren Erbteil sich anrechnen zu lassen hatten.