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2 Testamente und Grundbucheintraege

6. Oktober 2008 18:01 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

meine Mutter ist verstorben und hat in ihrem Testament verfuegt dass mein Bruder das Wohnrecht in ihrem Haus hat, und es nach ihrem Versterben in keinem Fall zu einer Verauesserung der Immobilie kommen darf. Gleichzeitig hat sie in ihrem Testament vermerkt, dass die Nachkommen meiner verstorbenen Schwester enterbt werden sollen (= Pflichtanteil). (Da die Erbmasse fast ausschliesslich aus der Immobilie besteht, beziehe ich mir nur auf deren Kalkulation.)

Im Grundbuch sind fuer die Immobilie (lt. aktuellem Gutachten 100000 Euro wert) momentan zu 50 % meine Mutter, und jeweils zu 1/6 wir 3 Kinder eingetragen.

Bei der Berechnung des auszuzahlenden Anteils an mich hat mein Bruder auch ein Testament meines vor 60 Jahren verstorbenen Vaters beruecksichtigt, nachdem meine Mutter und uns Kindern jeweils ein Viertel seines Erbes zustehen, d.h. er verteilt 50 % des Immobilienwertes nach diesem Schluessel und die verbleibenden 50 % nach dem Testament meiner Mutter.

Fragen:
1. Unter welchen Bedingungen ist es gestattet ein Testament meines Vaters jetzt bei der Aufteilung der Erbmasse (= Haus) meiner Mutter zu beruecksichtigen? Gibt es nicht Verjaehrungsfristen, die hier greifen muessten?

2. Inwiefern wirken sich die momentanen Eintraege im Grundbuch auf die Verteilung der 100000 Euro aus, d.h. welche Anteile stehen meinem Bruder, den Nachfahren meiner Schwester (Pflichtanteil) und mir jetzt als Resultat des Testaments meiner Mutter (und ggf. der Beruecksichtigung des Testaments meines Vaters zu)?

3. Wenn sich die Nachfahren meiner verstorbenen Schwester nicht innerhalb der gegebenen Frist von 3 Jahren melden, wie ist mit ihren Anspruechen - Eintrag im Grundbuch, Auszahlung des nicht in Anspruch genommenen Pflichtanteils-zu verfahren? Welche Betraege stehen mir ggf. spaeter noch zu? (Momentan schlaegt mein Bruder vor den Pflichtanteil in 3 Jahren auszahlen, nicht aber den "Erbteil" von meinem Vater fuer die Nachfahren von meiner Schwester, weil dieser Anteil ja nicht durch das Testament meiner Mutter abgedeckt sei und daher niemand ihren Anteil nehmen kann).

Vielen Dank und mit den besten Gruessen

6. Oktober 2008 | 19:21

Antwort

von


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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:


1) Da keine Eintragung Ihres Vaters im Grundbuch vorliegt bzw. vorlag, so ist die jetzige Eintragung bei der Erbaufteilung heranzuziehen. Es können nur die 50% der Mutter zur Aufteilung gebracht werden. Die erbrechtliche Verjährung ist im übrigen 30 Jahre.
2) Der Pflichtteilsanspruch ist lediglich ein Anspruch in Geld unter Beachtung des Wertes der Immobilie. Von den 50% der Mutter erhalten die zwei nicht enterbten Geschwister je 25% als Grundbucheintragung. Die enterbte Schwester hat eine Pflichtteilsanspruch von 1/12 in Geld und somit gegen jeden Bruder einen Anspruch von 1/24.
3) Ergibt sich aus 2), da der Pflichtteilsanspruch gegen die Erben geltend gemacht werden muss und wenn dieser verjährt, dann bleibt der Erbmasse bei den eRben.


Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin

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