Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
1) Da keine Eintragung Ihres Vaters im Grundbuch vorliegt bzw. vorlag, so ist die jetzige Eintragung bei der Erbaufteilung heranzuziehen. Es können nur die 50% der Mutter zur Aufteilung gebracht werden. Die erbrechtliche Verjährung ist im übrigen 30 Jahre.
2) Der Pflichtteilsanspruch ist lediglich ein Anspruch in Geld unter Beachtung des Wertes der Immobilie. Von den 50% der Mutter erhalten die zwei nicht enterbten Geschwister je 25% als Grundbucheintragung. Die enterbte Schwester hat eine Pflichtteilsanspruch von 1/12 in Geld und somit gegen jeden Bruder einen Anspruch von 1/24.
3) Ergibt sich aus 2), da der Pflichtteilsanspruch gegen die Erben geltend gemacht werden muss und wenn dieser verjährt, dann bleibt der Erbmasse bei den eRben.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Enderstr. 59
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Antwort
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