Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Leider sehe ich keine hinreichenden Erfolgsaussichten für eine gegenständliche Teilauseinandersetzung in Ihrem Fall.
Sie haben die Rechtslage schon völlig korrekt dargestellt. Die Auseinandersetzung bezieh sich gem. § 2042 BGB
grundsätzlich auf den gesamten Nachlass.
Zwar ist eine gegenständliche Teilausanandersetzung möglich, jedoch grundsätzlich nur mit Zustimmung aller Miterben.
Von diesem Grundsatz lässt die Rechtsprechung in ganz vereinzelten Fällen ausnahmen zu, in denen auch ohne Zustimmung des/der anderen Miterben eine gegenständliche Teilauseinandersetzung mit dem Ziel der Herausnahme einzelner Nachlassgegenstände möglich ist.
Die Voraussetzungen sind wie von Ihnen bereits völlig zutreffend geschildert, dass besondere Gründe hierfür bestehen, keine Nachlassverbindlichkeiten gegeben sind und dadurch berechtigte Belange der Erbengemeinschaft oder lediglich einzelner Miterben nicht beeinträchtigt werden ( vgl. BGH FamRZ,1984,S.688; BGH NJW 1963,S.1611).
In der Regel lässt die Rechtsprechung diese Teilungsauseinandersetzung auf Verlangen eines Miterben gegen den Willen der anderen Miterben dann zu , wenn es um die Verteilung von Barvermögen handelt, welches zum Nachlass gehört (vgl. BGH NJW-RR,1989,S.1206; OLG Celle, ZWV,2002,S.363.)
Bei Ihnen geht es ja nicht um die bloße Aufteilung von Barvermögen, so dass dieser Umstand zunächst gegen die Zulässigkeit einer gegenständlichen Teilungsauseinandersetzung gegen den Willen bzw. ohne Zustimmung Ihres Bruders handelt.
In Ihrem Fall wäre vielmehr ein relativ aufwändiges Versteigerungsverfahren von Nöten.
Einen mit Ihrer Situation vergleichbaren Fall hat die Rechtsprechung bislang nicht entschieden, so dass man sich zur Klärung der Frage an den allgemeinen von der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen orientieren muss.
Ernsthafte Zweifel habe ich zunächst, dass besondere Gründe dafür bestehen, dass die Auseinandersetzung gegen den Willen Ihres Bruders von statten gehen dürfte.
Besondere Gründe wären etwa, wenn Sie in erheblichen Maße auf den Versteigerungserlös angewiesen sind, etwa um Ihre Lebenshaltung zu bestreiten. Dies kann ich dem Sachverhalt allerdings nicht entnehmen.
Zudem dürften berechtigte Belange der Erbengemeinschaft oder lediglich einzelner Miterben nicht beeinträchtigt werden.
An dieser Stelle sehe ich das Problem, dass berechtigte Belange Ihres Bruders beeinträchtigt würden durch eine Versteigerung. Den entsprechenden Grund haben Sie auch bereits benannt.
So schrieben Sie: „Ein Fortbestand der Erbengemeinschaft nur beim Grundstück wäre ja auch für den Miterben von Vorteil, da sicherlich in einigen Jahren ein Kaufinteressent gefunden werden kann, der einen marktüblichen Kaufpreis bezahlt.“
Genau das ist im Umkehrschluss das Problem bezüglich der Wohnung. Es auch bei der Wohnung davon auszugehen, dass sich aufgrund hoffentlich besserer wirtschaftlicher Gesamtlage ein höherer Preis, oder zumindest ein marktüblicher Preis erzielen lässt.
Der Verkauf bzw. die Versteigerung zu einem späteren Zeitpunkt wäre voraussichtlich vorteilhafter für Ihren Bruder, zumindest besteht eine relativ große Chance.
Da bei einer Teilungsversteigerung in der Regel nicht der Marktwert erzielt werden kann (ausnahmen soll es zwar geben, in der Praxis ist dies aber sehr selten der Fall), bestehen meines Erachtens zumindest in rechtlicher Hinsicht ernsthafte Bedenken, dass belange Ihres Bruders beeinträchtigt werden.
Im Endeffekt sehe ich daher nur zwei Möglichkeiten, um schnellstmöglich an Ihr Geld zu kommen. Entweder Sie einigen sich gütlich mit Ihrem Bruder, also lassen sich auszahlen oder verkaufen die Wohnung freihändig am Markt und verteilen den Verkaufserlös untereinander, oder Sie müssten in der Tat gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, und Ihren Anspruch auf Auseinandersetzung gerichtlich geltend machen.
Andere Möglichkeiten sehe ich leider nicht.
Der Vollständigkeit halber möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Ihr Bruder sich dadurch, dass er ohne Ihren Willen und offenbar ohne wichtigen Grund (soziale Not oder ähnliches)i n die Wohnung eingezogen ist, Ihren Miteigentumsanteil in rechtswidriger Weise stört, so dass Sie entsprechende Unterlassungsansprüche gegen Ihren Bruder hätten, was sich vielleicht im Rahmen einer Argumentation für eine außergerichtliche Lösung zu Ihren Gunsten gut verwerten lasen könnte.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Auch stehe ich Ihnen sehr gerne für eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung. Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Fall einer Beauftragung in voller Höhe anrechnen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagmorgen!
mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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