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Gegenständlich beschränkte Teilerbauseinandersetzung

10. Mai 2009 23:01 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Bruder und ich haben als Gesamthandsgemeinschaft vor mehreren Jahren eine Eigentumswohnung sowie ein Einfamilienhausgrundstück im Zuge einer vorweggenommenen Erbfolge überschrieben bekommen. Jeder hat den gleichen Anteil an der Erbmasse. Weitere Nachlassgegenstände hat es nicht gegeben, Nachlassverbindlichkeiten bestanden nicht und die Immobilien sind schulden- sowie belastungsfrei. Die Wohnung ist deutlich mehr wert als das Grundstück.
Also aus meiner Sicht klare und einfache Konstellationen.
Wegen der Eigentumswohnung gibt es nun Streitigkeiten bezüglich der Frage wer diese, nachdem der Mieter ausgezogen ist, bewohnen darf. Mein Bruder ist dort ohne mein Einverständnis eingezogen und weigert sich mir meine Hälfte abzukaufen.
Deshalb möchte ich im Zuge einer Teilungsversteigerung die Wohnung entweder selbst ersteigern oder mir meinen Anteil auszahlen lassen.

Das Grundstück soll jedoch noch einige Jahre in Gemeinschaftsbesitz bleiben, da sich momentan aufgrund der Wirtschaftskrise und der schlechten Baukonjunktur kein „Häuslebauer“ als Käufer findet. Erst später wird ein Verkauf angestrebt. Darüber besteht zwischen meinem Bruder und mir Einigkeit.

Wenn ich die Wohnung nun selbst im Teilungsversteigerungsverfahren ersteigere muss ich, obwohl mir 50 % bereits gehören, die gesamte Versteigerungssumme auf ein Gerichtskonto einzahlen.

Es ist sehr wahrscheinlich falls ich die Wohnung ersteigere, dass mein Bruder „aus Rache“ seine Zustimmung im gerichtlichen Verteilungstermin verweigert und den Teilungsplan bezüglich des Wohnungsversteigerungserlöses nicht annimmt.

Wenn ich nun wieder in absehbarer Zeit an das Geld für meinen Eigenanteil an der Wohnung kommen möchte, müsste ich eine Erbteilungsklage bzw. eine Erbauseinandersetzung gerichtlich in die Wege leiten.

Ich habe einmal gelesen, dass sich eine Auseinandersetzung stets auf den gesamten Nachlass beziehen muss. Das Grundstück soll aber, wie erläutert, noch einige Jahre behalten werden.

Nun zu meiner Fragen:

1. Ist das Geld für meinen Eigenanteil an der Wohnung somit bis zur Gesamterbauseinandersetzung beim Versteigerungsgericht blockiert oder existiert eine Möglichkeit zur gegenständlich beschränkten Teilauseinandersetzung bezüglich des Wohnungsversteigerungserlöses? Angeblich gibt es eine Teilerbauseinandersetzung wenn besondere Gründe hierfür bestehen und berechtigte Belange der Erbengemeinschaft und der einzelner Miterben nicht gefährdet werden. Ferner dürfen keine Nachlassverbindlichkeiten bestehen.
Ein Fortbestand der Erbengemeinschaft nur beim Grundstück wäre ja auch für den Miterben von Vorteil, da sicherlich in einigen Jahren ein Kaufinteressent gefunden werden kann, der einen marktüblichen Kaufpreis bezahlt.

2. Habe ich eine Möglichkeit ohne Teilerbauseinandersetzung wieder kurzfristig an das Geld für den fünfzigprozentigen Eigenanteil zu kommen ( ich muss diesen Betrag bei einer Bank zwischenfinanzieren um 100% bei Gericht einzahlen zu können) ? Oder kann ich anders eine Zustimmung zum Teilungsplan erwirken, da wir in der Gesamthandsgemeinschaft doch recht klare und einfache Konstellationen haben?

Besten Dank für eine Antwort im voraus.

11. Mai 2009 | 01:46

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Leider sehe ich keine hinreichenden Erfolgsaussichten für eine gegenständliche Teilauseinandersetzung in Ihrem Fall.

Sie haben die Rechtslage schon völlig korrekt dargestellt. Die Auseinandersetzung bezieh sich gem. § 2042 BGB grundsätzlich auf den gesamten Nachlass.

Zwar ist eine gegenständliche Teilausanandersetzung möglich, jedoch grundsätzlich nur mit Zustimmung aller Miterben.

Von diesem Grundsatz lässt die Rechtsprechung in ganz vereinzelten Fällen ausnahmen zu, in denen auch ohne Zustimmung des/der anderen Miterben eine gegenständliche Teilauseinandersetzung mit dem Ziel der Herausnahme einzelner Nachlassgegenstände möglich ist.

Die Voraussetzungen sind wie von Ihnen bereits völlig zutreffend geschildert, dass besondere Gründe hierfür bestehen, keine Nachlassverbindlichkeiten gegeben sind und dadurch berechtigte Belange der Erbengemeinschaft oder lediglich einzelner Miterben nicht beeinträchtigt werden ( vgl. BGH FamRZ,1984,S.688; BGH NJW 1963,S.1611).

In der Regel lässt die Rechtsprechung diese Teilungsauseinandersetzung auf Verlangen eines Miterben gegen den Willen der anderen Miterben dann zu , wenn es um die Verteilung von Barvermögen handelt, welches zum Nachlass gehört (vgl. BGH NJW-RR,1989,S.1206; OLG Celle, ZWV,2002,S.363.)

Bei Ihnen geht es ja nicht um die bloße Aufteilung von Barvermögen, so dass dieser Umstand zunächst gegen die Zulässigkeit einer gegenständlichen Teilungsauseinandersetzung gegen den Willen bzw. ohne Zustimmung Ihres Bruders handelt.

In Ihrem Fall wäre vielmehr ein relativ aufwändiges Versteigerungsverfahren von Nöten.

Einen mit Ihrer Situation vergleichbaren Fall hat die Rechtsprechung bislang nicht entschieden, so dass man sich zur Klärung der Frage an den allgemeinen von der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen orientieren muss.

Ernsthafte Zweifel habe ich zunächst, dass besondere Gründe dafür bestehen, dass die Auseinandersetzung gegen den Willen Ihres Bruders von statten gehen dürfte.

Besondere Gründe wären etwa, wenn Sie in erheblichen Maße auf den Versteigerungserlös angewiesen sind, etwa um Ihre Lebenshaltung zu bestreiten. Dies kann ich dem Sachverhalt allerdings nicht entnehmen.

Zudem dürften berechtigte Belange der Erbengemeinschaft oder lediglich einzelner Miterben nicht beeinträchtigt werden.

An dieser Stelle sehe ich das Problem, dass berechtigte Belange Ihres Bruders beeinträchtigt würden durch eine Versteigerung. Den entsprechenden Grund haben Sie auch bereits benannt.

So schrieben Sie: „Ein Fortbestand der Erbengemeinschaft nur beim Grundstück wäre ja auch für den Miterben von Vorteil, da sicherlich in einigen Jahren ein Kaufinteressent gefunden werden kann, der einen marktüblichen Kaufpreis bezahlt.“

Genau das ist im Umkehrschluss das Problem bezüglich der Wohnung. Es auch bei der Wohnung davon auszugehen, dass sich aufgrund hoffentlich besserer wirtschaftlicher Gesamtlage ein höherer Preis, oder zumindest ein marktüblicher Preis erzielen lässt.

Der Verkauf bzw. die Versteigerung zu einem späteren Zeitpunkt wäre voraussichtlich vorteilhafter für Ihren Bruder, zumindest besteht eine relativ große Chance.

Da bei einer Teilungsversteigerung in der Regel nicht der Marktwert erzielt werden kann (ausnahmen soll es zwar geben, in der Praxis ist dies aber sehr selten der Fall), bestehen meines Erachtens zumindest in rechtlicher Hinsicht ernsthafte Bedenken, dass belange Ihres Bruders beeinträchtigt werden.

Im Endeffekt sehe ich daher nur zwei Möglichkeiten, um schnellstmöglich an Ihr Geld zu kommen. Entweder Sie einigen sich gütlich mit Ihrem Bruder, also lassen sich auszahlen oder verkaufen die Wohnung freihändig am Markt und verteilen den Verkaufserlös untereinander, oder Sie müssten in der Tat gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, und Ihren Anspruch auf Auseinandersetzung gerichtlich geltend machen.

Andere Möglichkeiten sehe ich leider nicht.

Der Vollständigkeit halber möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Ihr Bruder sich dadurch, dass er ohne Ihren Willen und offenbar ohne wichtigen Grund (soziale Not oder ähnliches)i n die Wohnung eingezogen ist, Ihren Miteigentumsanteil in rechtswidriger Weise stört, so dass Sie entsprechende Unterlassungsansprüche gegen Ihren Bruder hätten, was sich vielleicht im Rahmen einer Argumentation für eine außergerichtliche Lösung zu Ihren Gunsten gut verwerten lasen könnte.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Auch stehe ich Ihnen sehr gerne für eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung. Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Fall einer Beauftragung in voller Höhe anrechnen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagmorgen!


mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
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Tel. 0471/3088132
Fax 0471/3088316


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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