Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja. Hier entsteht mangels DBA mit Österreich eine Doppelbesteuerung. Das DBA mit Österreich wurde 2009 gekündigt.
Nach § 2 Abs. 1 ErbStG
gilt:
"Die Steuerpflicht tritt ein
1.
wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall (unbeschränkte Steuerpflicht). Als Inländer gelten
natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben."
Ihr Bruder war also nach der Vorschrift als Inländer anzusehen, so dass das gesamte übertragene Vermögen miteinbezogen wird, egal wo dieses sich befindet.
Ist es nach deutscher Erbschaftsteuer möglich , dass im Ausland(Österreich) gelegene Immobilien mit dem vollem Verkehrswert besteuert werden, hingegen in Deutschland sich befindliche Immobilien mit einem geringeren Wert(Abschläge vom Verkehrswert für deutsche Staatsbürger)?
Ihre Anmerkung kann ich nicht nachvollziehen. Im Inland belegene Immobilien sind grundsätzlich auch mit dem Verkehrswert zu bewerten.
Unterliegen die Lebensversicherungen, für die ein Begünstigter fest steht, der Erbschaftssteuer?
Ja, nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 EStG
gilt:
"Als Erwerb von Todes wegen gilt jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird". Dies ist hier der Fall. Dass nach deutschem Recht eine solche Lebensversicherung nicht dem Nachlass zuzurechnen ist ist hierbei irrelevant.
Nach der Entscheidung des Hessisches FG, Urteil vom 2. 4. 2009 - 1 K 2778/07
, gilt abweichendes, wenn der Erblasser die Versicherungsprämien nicht aus ihrem eigenen Vermögen gezahlt hat.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
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Fachanwalt für Migrationsrecht