Sehr geehrter Fragesteller,
sehr geehrte Fragestellerin,
ich gehe davon aus, dass Ihre Eltern zwar getrennt lebten aber nicht geschieden waren.
1.)
Der Pflichtteil besteht aus der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, § 2303 BGB
.
Der gesetzliche Erbteil Ihrer Mutter beträgt 1/4 des Nachlasses Ihres Vaters.
Dieser Anteil kann sich unter Umständen, abhängig vom Güterstand der Ehe und der Anzahl der Kinder, erhöhen.
Ich gehe vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus.
Sollte dies nicht zutreffen bitte ich um Hinweis.
Der gesetzliche Erbanspruch der Kinder beträgt somit insgesamt 3/4 des Nachlasses. Dieser ist gleich durch die Anzahl der Kinder zu teilen.
Der Pflichtteisanspruch beträgt davon wiederum 1/2.
2.)
Wert des Nachlasses.
Der Nachlasswert beträgt nach Ihren Angaben:
€ 75.000 1/2 Wert des Hauses
+ 5.000 beweglicher Nachlass
___________
80.000 Nachlass
abzüglich:
- 20.000 1/4 pauschalierter Zugewinnausgleich
- ?? Geldschulden des Verstorbenen
- ?? Kosten, die mit dem Erbfall entstehen (Beerdigungs-, Nachlaßverwaltungs-,
Inventar, Nachlaßprozeßkosten, Rechtsanwaltsgebühren)
Demnach ist vom Nachlass auch das Darlehen als Verbindlichkeit des Verstorbenden abzuziehen. Vorausgesetzt der Darlehensvertrag ist wirksam. Dazu kann jedoch nur nach eingehender Prüfung des Darlehensvertrages Stellung genommen werden.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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E-Mail:
Sehr geehrter Herr Bordasch,
es ist richtig, dass die Eltern nicht geschieden waren.
Folgende Rechnung ergibt sich für mich aus Ihren Ausführungen:
75.000 Ehemann-Hälfte des Hauses
+5.000 beweglicher Nachlass
= 80.000 Gesamtnachlass Ehemann,
- 30.000 abzüglich Darlehen
- 2.500 abzüglich der Bestattungskosten
= 47.500 davon 3/4 = 11.875 x 3 = 35625, davon die Häfte =
= 17.812,50 das wäre der auf die Kinder zu verteilende Pflichtteil
Bei 2 Kindern ergibt sich ein Betrag von 8.906,25 je Kind,
bei 3 Kindern wären es 5.937,33 je Kind.
Ist diese Rechnung korrekt oder wenigstens annähernd korrekt?
Dann könnte ich meinen Geschwistern bzw. dem Bruder, der auf seinem Pflichtteil besteht, schonmal ein Größenordnung des zu erwartenden Pflichtteilumfangs mitteilen.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Sehr geehrter Fragesteller
sehr geehrte Fragestellerin,
Sie haben den Abzug des pauschalen Zugewinnausgleichs vergessen:
75.000 Ehemann-Hälfte des Hauses
+5.000 beweglicher Nachlass
= 80.000 Gesamtnachlass Ehemann,
- 20.000 pauschaler Zugewinnausgleich (bekommt die Mutter)
- 30.000 abzüglich Darlehen
- 2.500 abzüglich der Bestattungskosten
= 27.500 (Nachlasssumme)
gesetzliche Erbanteile 2 Kinder
Mutter: 6.875 (1/4)
Kind1: 10.312 (3/8)
Kind2: 10.312 (3/8)
Pflichtteile:
Kinder je 5.156
gesetzliche Erbanteile 3 Kinder
Mutter: 6.875 (1/4)
Kind1: 6.875 (1/4)
Kind2: 6.875 (1/4)
Kind3: 6.875 (1/4)
Pflichtteile:
Kinder je 3.437
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
Sehr geehrter Fragesteller
sehr geehrte Fragestellerin,
leider ist mir bei meiner Berechnung ein Fehler unterlaufen.
Der pauschale Zugewinnausgleich wird erst nach Abzug der Verbindlichkeiten einbezogen und dem Erbanteil des überlebenden Ehegatten zugeschlagen.
Dadurch gibt es eine leichte Verschiebung zugunsten der Kinder.
75.000 Ehemann-Hälfte des Hauses
+5.000 beweglicher Nachlass
= 80.000 Gesamtnachlass Ehemann,
- 30.000 abzüglich Darlehen
- 2.500 abzüglich der Bestattungskosten
= 47.500 (Nachlasssumme)
gesetzliche Erbanteile 2 Kinder
Mutter: 23.750 (1/4 gesetzlicher Erbteil + 1/4 pauschaler Zugewinnausgleich)
Kind1: 11.875 (1/4)
Kind2: 11.875 (1/4)
Pflichtteile:
Kinder je 5.937
gesetzliche Erbanteile 3 Kinder
Mutter: 23.750 (1/4 gesetzlicher Erbteil + 1/4 pauschaler Zugewinnausgleich)
Kind1: 7.916 (1/6)
Kind2: 7.916 (1/6)
Kind3: 7.916 (1/6)
Pflichtteile:
Kinder je 3.958
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
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