Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Zum einen sind hier die steuerlichen Freibeträge der §§ 15 ErbStG
. Kinder der Geschwister gehören nach § 15 Abs. 1 ErbStG
der Steuerklasse II an.
Für diese gilt aus § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG
ein Freibetrag von EUR 20.000,00.
Neben dem Freibetrag ist auch der Wert des Wohnrechts von der Immobilie abzuziehen. Laut amtlicher Sterbetafel stehen dem Bruder noch 11,02 Jahre zu, der Ehefrau 14,63 Jahre.
Bekommt jeder einzeln ein Wohnrecht, wird man dies beim Bruder mit ca. EUR 90.000,00 und bei der Ehefrau mit ca. EUR 110.000 bewerten können. Dies wäre von der Schenkung abzuziehen.
Es verbliebe dann nur ein zu versteuernder Betrag von EUR 180.000. Aus § 19 ErbStG
droht ein Steuersatz von 20% hierauf, welcher der Neffe zu tragen hätte,
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
06.02.2021
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11:22
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Rückfrage vom Fragesteller
06.02.2021 | 11:31
Ich denke, dass auch die Schenkung der Dauerwohnrechte an Bruder und Schwägerin ebenfalls schenkungssteuerpflichtig ist? Gilt für die Schwägerin dabei eine andere Steuerklasse?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
06.02.2021 | 11:43
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Das ist richtig, der Bruder und Ehefrau haben jeweils einen Freibetrag von EUR 20.000,00 und können diesen ausnutzen, auch wenn diese der Steuerklasse II und III angehören.
Mit freundlichen Grüßen