Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Erbvertrag kann nur von beiden Eheleuten geändert werden. Nach dem Tod eines Ehepartners kann eine Änderung über die im Erbvertrag geregelte Einsetzungen nicht geändert werden, es sei denn, dies wurde vertraglich vorbehalten. Ob dem so ist, müssten Sie dem Wortlaut des Erbvertrages entnehmen.
Soweit es sich nicht um einen „echten" Erbvertrag handelt, sondern lediglich ein Berliner Testament vorliegt, ist auch entscheidend, ob im Testament verankert wurde, dass eine Änderung nach dem Tod des einen Ehepartner noch von dem überlebenden Ehepartner vorgenommen werden dar. Ansonsten ist das Testament bindend und kann nicht geändert werden.
Sofern eine Änderung noch möglich ist, können Sie explizit festlegen, wer die Häuser bekommen soll. Hierbei gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie sichergestellt werden kann, dass jeder das bekommt, was er zugedacht erhalten hat ohne das ein Verkauf notwendig ist. Dies würde jedoch den Rahmen einer Erstberatung sprengen, insbesondere weil hierzu zahlreiche weitere Informationen erforderlich sind.
Insbesondere ist entscheidend, wieviel sonstiges Vermögen noch vererbt werden wird oder ob die Häuser die einzigen Vermögenswerte darstellen.
Allgemein gesagt, kann bei einem Streit über den Wert eines Hauses ein Gutachten erstellt werden, wonach sich dann etwaige Auszahlungsbeträge orientieren.
Eine Anfechtung des Vertrages oder des Testamentes ist zwar grundsätzlich möglich, allerdings sind derzeit keine Anfechtungsgründe erkennbar, sodass Ihre Schwester mit der festgelegten Verteilung leben müsste.
Sofern Sie am Haus Renovierungsarbeiten vornehmen, erhöhen diese ggf. den Wert des Hauses. Um abzusichern, dass Sie die nicht auf den Kosten sitzen bleiben, wäre eine vertragliche Regelung mit Ihrer Mutter sinnvoll. Diese kann dergestalt aussehen, dass Ihre Kosten beim Erbe entsprechend berücksichtigt werden. Allerdings ist auch hierfür notwendig, dass eine Änderung des Testamentes noch möglich ist.
Hinsichtlich der Sicherheiten für den Kredit muss nicht zwingend das Haus verwendet werden. Ihre Mutter könnte als Bürge das Haus als Sicherheit geben.
Aufgrund der zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten empfehle ich Ihnen einen Anwalt vor Ort aufzusuchen, damit eine sinnvolle und sichere Regelung getroffen werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Weise, Rechtsanwältin