Versionsfehler beim Arbeitsvertrag unbefristet statt befristet
vom 12.3.2006
35 €
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beantwortet von
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle / Oldenburg
Titel „Anstellungsvertrag“ Beginn des Anstellungsverhältnisses ist der 1.4.06 Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung nur unter Einhaltung der im BGB unter § 622 geregelten Fristen zulässig. ... Das gleiche gilt, wenn das Anstellungsverhältnis durch außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers beendet wird, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für diese Kündigung gegeben hat. ... Für den Fall, dass der AG doch beim bereits unterzeichneten unbefristeten Vertrag bleiben möchte, da keine genaue Probezeitdauer definiert ist, gilt dann ab dem 1.4. eine Kündigungsfrist von 4 Wochen laut BGB § 622?