Ansprüche aus der Leistung von Mehrarbeit (Überstunden) bestehen nur, wenn die Mehrarbeit (Überstunden) von der Geschäftsleitung angeordnet oder genehmigt worden ist. Verpflichtung zur Mehrarbeit (Überstunden) gilt im Bedarfsfall mit dem Arbeitnehmer als vereinbart. § 6 Sonderzuwendungen Gratifikationen oder sonstige Zuwendungen sind, auch wenn sie wiederholt gezahlt werden, jederzeit widerrufliche freiwillige Leistungen des Arbeitgebers; ein Anspruch des Arbeitnehmers auf solche Leistungen oder auf eine bestimmte Höhe dieser Leistungen besteht nicht. § 12 Vertragsstrafe Wird das Anstellungsverhältnis vor oder nach Dienstantritt vertragswidrig vorzeitig beendet oder verstößt der Arbeitnehmer gegen die vertragliche Verschwiegenheitspflicht, ist für jeden einzelnen Fall pflichtwidrigen Handelns eine Vertragsstrafe in Höhe von 3 Monatsgehältern zu zahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche oder vertragliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt. § 13 Geheimhaltungspflicht Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über alle geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten während und auch nach der Beendigung des Anstellungsverhältnisses Verschwiegenheit zu bewahren.