. § 2 Beschäftigungsumfang § 3 Eingruppierung § 4 Zuweisung anderer Tätigkeiten § 5 Anwendungen tariflicher Bestimmungen Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den Tarifverträgen in ihrer jeweiligen Fassung, die für die im Institut tätigen tarifgebundenen Arbeitnehmer gelten. Das sind derzeit der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), die Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (Entgeltordnung TV-L), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge, in der für das Land Baden-Württemberg jeweils geltenden Fassung, einschließlich des Tarifvertrags zur Regelung des nach dem Zusammenführungsgesetz vorgesehenen Personalübergangs von Beschäftigten der Forschungszentrum Karlsruhe GmbH auf das Land Baden-Württemberg und des Tarifvertrages zur Regelung des vorgesehenen Übergangs von privatrechtlichen Karlsruher Institut für Technologie. § 6 Probezeit Die Probezeit beträgt 3 Monate ab Eintrittsdatum. § 7 Kündigung Für die Kündigung des gemäß § 30 Absatz 1 TV-L nach § 2 WissZeitVG befristeten Arbeitsverhältnisses gilt § 34 Absatz 1 TV-L.