Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich gerneanhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.
In Ihrem Vertrag steht etwas von Beendigung des Vertrages.
Es steht aber nicht in dieser Klausel, dass dies nur bei einer Beendigung durch den Arbeitgeber gilt.
Also ist die Klausel so auszulegen, dass es auch bei Kündigung durch Sie als Arbeitnehmer gilt.
Zudem darf eine Klausel den Arbeitnehmer nicht benachteiligen. Ihr AG versucht aber eine solche Auslegung.
Ib Sie Fristen einhalten müssen, kann nicht abschließend beurteilt werden, ob entsprechende Ausschlussfristen in Ihrem Vertrag vereinbart wurden einerseits oder ob entsprechende Fristen sich aus einem Tarifvertrag ergeben.
Wenn dies nicht der Fall sein sollte, gelten die üblichen Verjährungsfristen für Ansprüche von drei Jahren.
Wenn Ihr AG nicht zahlt. Bleibt Ihnen nichts übrig als zu klagen.
Sollte der AG nicht zahlen wollen, können Sie ihn vor dem Arbeitsgericht verklagen. Hier tragen beide Parteien Ihre eigenen Kosten. Gerichtskosten fallen in der ersten Instanz nicht an, so dass das Kostenrisiko nahe Null tendiert.
Zu Ihren Gunsten spricht überdies ein Urteil des LAG Berlin, wonach ein nachvrtragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung unwirksam ist ( LAG Berlin, Urteil vom 08.05.2003 - 16 Sa 261/03
).
Daher kommt es nicht darauf an, wer gekündigt hat.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtlage erteilt haben zu können.