Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
Ich möchte zunächst vorausschicken, dass die Beantwortung Ihrer Fragen unter dem Vorbehalt erfolgt, dass keine tarifvertraglichen (Sonder-)Regelungen Anwendung finden. Bei Anwendbarkeit eines Tarifvertrages könnte sich eine andere Beurteilung der Rechtslage ergeben.
Einen Anspruch auf Zuteilung der freigewordenen Stelle besteht nicht. Gemäß § 18 TzBfG
(Teilzeit- und Befristungsgesetz) ist lediglich vorgesehen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in geeigneter Weise über eine zu besetzende unbefristete Stelle informieren muss. Ihre Frau hier offensichtlich Kenntnis von der zu besetzenden Stelle, so dass der Arbeitgeber hier seiner Informationspflicht genügt hat. Im Übrigen sieht das Gesetz keinen Anspruch des befristet beschäftigten Arbeitnehmers vor, dass er diese Stelle erhalten muss.
Auch die Tatsache, dass die von Ihrer Frau angetretene Stelle zunächst unbefristet ausgeschrieben, danach aber nur befristet besetzt worden ist, für als solches nicht zu einem Anspruch, dass das Arbeitsverhältnis "entfristet" werden muss. Dabei möchte ich insbesondere darauf hinweisen, dass die Befristung wohl nicht rechtsmißbräuchlich ist. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es für die Beurteilung auf den Zeitpunkt der Befristung und nicht auf die derzeitige Situation ankommt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden und wie folgt begründet:
"Mit ihrem Argument, der Beklagte berufe sich wegen der Verletzung seiner Pflichten aus § 18 TzBfG
und § 30 Abs. 2 Satz 2 TV-L rechtsmissbräuchlich auf die Beendigung des Arbeitsvertrags, verkennt die Klägerin, dass die Wirksamkeit einer Befristungsabrede grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen ist (zB BAG 13. August 2008 - 7 AZR 513/07
- Rn. 11, BAGE 127, 239
). Es spielt für die Wirksamkeit der Befristung keine Rolle, ob der Beklagte ggf. verpflichtet war, mit der Klägerin einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Dies könnte lediglich einen Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrags begründen. Die Wirksamkeit der Befristung hängt ausschließlich davon ab, ob im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Befristung des Arbeitsverhältnisses zulässig war. Dies ist hier der Fall." (BAG, Urteil vom 6.4.2011, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7%20AZR%20716/09" target="_blank" class="djo_link" title="BAG, 06.04.2011 - 7 AZR 716/09: Sachgrundlose Befristung - "Zuvor-Beschäftigung"">7 AZR 716/09</a>)
Sollte das Arbeitsverhältnis Ihrer Frau aufgrund der Befristung tatsächlich sein Ende finden, muss aus meiner Sicht noch geprüft werden, ob die ursprüngliche Befristung in Ordnung war. Hierbei ist zunächst zu unterscheiden, ob eine Befristung mit Sachgrund erfolgt ist. Dafür müsste die Schwangerschaftsvertretung angegeben sein. Falls ein Sachgrund für die Befristung nicht angegeben ist, kann die Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG
nur für zwei Jahre erfolgen.
In beiden Fällen ist dabei zu berücksichtigen, dass bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über das Ende der Befristung hinaus durch den Arbeitgeber ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis entsteht, § 15 Abs. 5 TzBfG
.
Im Hinblick auf das nach Ihrer Schilderung gute Arbeitsverhältnis sollte daher der Ablauf der Befristung abgewartet werden. Sollte durch den Arbeitgeber gleichwohl eine Beendigung durch die Befristung geltend gemacht werden, möchte ich darauf hinweisen, dass die Unwirksamkeit der Befristung innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt gerichtlich geltend gemacht werden muss, § 17 TzBfG
. Für diesen Fall empfehle ich, eine detaillierte Prüfung unter Einbeziehung sämtlicher Vertragunterlagen vornehmen zu lassen.
Ich hoffe, mit dieser Auskunft Ihre Frage vollumfänglich beantwortet zu haben. Sollten Sie noch eine Rückfrage haben, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Antwort
vonRechtsanwalt Frank Dubbratz
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