Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die relevante Kündigungsfrist kann sich grundsätzlich aus Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder dem Gesetz ergeben. Als Arbeitnehmer können Sie grundsätzlich nach der gesetzlichen Regelung des § 622 BGB
mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats kündigen. Längere Kündigungsfristen sind grundsätzlich nur vom Arbeitgeber einzuhalten und richten sich nach der Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers im Betrieb. Diese 4.Wochen-Frist kann durch den Arbeitsvertrag nicht verkürzt, aber verlängert werden. Eine Verlängerung gilt aber nur, wenn der Arbeitgeber sich entsprechend auch an die längere Frist halten muss. Eine einseitige Verpflichtung zum Nachteil des Arbeitnehmers ist unzulässig und unwirksam. Ist diese vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist unwirksam, greift die gesetzliche oder die tarifvertragliche Kündigungsfrist, sofern ein Tarifvertrag Anwendung findet. Ihre gesetzliche Kündigungsfrist würde sich gem § 622 BGB
auf 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats belaufen. Mit dieser Frist ist dann grundsätzlich auch das Arbeitsverhältnis kündbar. Sie sollten dem Arbeitgeber in dem Kündigungsschreiben oder ggf. auch bereits vorab den rechtlichen Grund für diese Kündigungsfrist vorgreifend mitteilen.Der Arbeitgeber mag durchaus auf die Einhaltung der unzulässigen Kündigungsfrist beharren. Ihr Arbeitgeber hat rechtlich aber insoweit keine Handhabe, da die vereinbarte Kündigungsfrist so grundsätzlich unwirksam ist. Insbesondere würde eine Klage auf etwaigen Schadensersatz gegen Sie erfolglos bleiben, wenn die arbeitnehmerseitig vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist unzulässig ist. Es gilt dann, wie oben ausgeführt, die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB
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Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 03.09.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Winkler,
vielen Dank ersteinmal für Ihre detailierte Antwort. Um einem Missverständnis vorzubeugen fasse ich nun noch einmal wie folgt zusammen:
- Durch die Nennung einer einseitigen 3-monatigen Kündigungsfrist auf der AN-Seite ist der oben genannte Passus ungültig, und es gilt die Gesetzesgrundlage nach §622 BGB, also 1 Monat Kündigungsfrist.
- Die Kündigungsfrist von einem Monat werde ich nun auch dem potentiellen neuen AG mitteilen können.
- Falls es zur Kündigung bei meinem jetzigen AG kommen sollte, sollte ich in dem Schreiben das oben Besprochene erläutern, und damit die in der Kündigung benannte Kündigungsfrist von 1 Monat argumentieren.
- Dieses Datum wäre dann auch die Grundlage, zu dem der Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses möglich wäre (auch wenn der alte AG das eventuell nicht so sieht!).
Mit freundlichen Grüßen!
Ihre Zusammenfassung ist korrekt. Lediglich beträgt die Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 1 BGB
4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats und nicht etwa 1 Monat:
„(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden."
Darauf ist zu achten, denn in der Berechnung des Laufes der Kündigungsfrist macht dies einen Unterschied.