Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte.
Wenn Sie laut Arbeitsvertrag bei einer 5-Tage-Woche 24 Arbeitstage Urlaub haben, haben Sie jährlich quasi 5 Wochen Urlaub. D.h. Ihre Ansicht ist hier zutreffend. Dies ergibt sich letztlich eindeutig aus der Unterscheidung zwischen Werk- und Arbeitstagen, wie Sie selbst ja auch schon zutreffend festgestellt haben.
Allerdings ist es manchmal tatsächlich nicht ganz leicht, dies dem Arbeitgeber verständlich zu machen, wenn dieser anderer Ansicht ist. Da Sie von Anlehnung an einen Tarifvertrag BZA sprechen, hilft Ihnen vielleicht ein Auszug aus diesem BZA-Tarifvertrag weiter: www.personaldienstleister.de/download/BZA_DGB_Tarifvertrag_2011.pdf
Auch dort hat ein Arbeitnehmer im ersten Jahr 24 Arbeitstage Urlaub (Seite 11). Auf der folgenden Seite heißt es dann „Verteilt sich die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Mitarbeiters auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Woche, erhöht oder vermindert sich der Urlaub entsprechend."
Hieraus ergibt sich eindeutig, dass auch die Tarifvertragsparteien den 24 Arbeitstagen eine 5 Tage-Woche zugrunde gelegt haben.
Sofern Sie vor Mai 2011 nicht bereits Urlaub bei einem anderen Arbeitgeber genommen haben, hätten Sie mit erfüllter Wartezeit grundsätzlich Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub. Davon ausgehend, dass hier in Ihrem Arbeitsvertrag eine Regelung enthalten ist, wie Sie auch in dem verlinkten Tarifvertrag enthalten ist („Im Ein- und Austrittsjahr hat der Mitarbeiter gegen den Arbeitgeber Anspruch auf so viele Zwölftel des ihm zustehenden Urlaubs, als er volle Monate bei ihm beschäftigt war"), würde sich demnach der auch von Ihnen errechnete Urlaub von 16 (Arbeits-)tagen ergeben.
Ich hoffe, Sie können Ihren Arbeitgeber mit dieser Argumentation überzeugen, ohne dass weitere Schritte notwendig sind.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
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