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Zeitarbeit Urlaubsanspruch

12. Januar 2012 00:20 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hintergrund:

Beginn des unbefristeten Arbeitsverhältnisses am 03.05.2011, Probezeit 6 Monate, Arbeitsverhältnis ist Stand heute ungekündigt.

Lt. Vertrag -in Anlehnung an Tarifvertrag BZA- beträgt der Urlaubsanspruch im 1. Jahr 24 ARBEITSTAGE, während der Probezeit erwirbt der AN mit jedem vollen Monat, den er gearbeitet hat, 1/12 der Jahresurlaubes, danach hat der den vollen Urlaubsanspruch.

Während der Probezeit konnte Urlaub beantragt werden, ABER: nicht 2 Tage pro Monat, sondern lediglich 1,67 Tage mit der Begründung, dass sich die 24 Tage auf eine 6-Tage-Woche beziehen nach Bundesurlaubsgesetz (was richtig ist), jedoch nur an 5 Tagen pro Woche gearbeitet wird und daher lediglich 20 Tage die Basis sind!
Das Bundesurlaubsgesetz spricht von WERKTAGEN, also auch von Samstagen, der Arbeitsvertrag jedoch von ARBEITSTAGEN, was nach meiner Auffassung bedeutet, dass ich Anspruch auf 24 Tage habe, ab Mai anteilig somit 16 Tage. Weiterhin kenne ich aus meiner Berufstätigkeit nur, das Urlaub aufzurunden ist, aus 1,67 Tagen daher auch 2 Tage werden.


Meine Frage:
auf wieviele Tage beläuft sich mein Urlaubsanspruch für das Jahr 2011 und wie kann ich das der Zeitarbeitsfirma gegenüber darlegen?

12. Januar 2012 | 01:41

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte.

Wenn Sie laut Arbeitsvertrag bei einer 5-Tage-Woche 24 Arbeitstage Urlaub haben, haben Sie jährlich quasi 5 Wochen Urlaub. D.h. Ihre Ansicht ist hier zutreffend. Dies ergibt sich letztlich eindeutig aus der Unterscheidung zwischen Werk- und Arbeitstagen, wie Sie selbst ja auch schon zutreffend festgestellt haben.

Allerdings ist es manchmal tatsächlich nicht ganz leicht, dies dem Arbeitgeber verständlich zu machen, wenn dieser anderer Ansicht ist. Da Sie von Anlehnung an einen Tarifvertrag BZA sprechen, hilft Ihnen vielleicht ein Auszug aus diesem BZA-Tarifvertrag weiter: www.personaldienstleister.de/download/BZA_DGB_Tarifvertrag_2011.pdf

Auch dort hat ein Arbeitnehmer im ersten Jahr 24 Arbeitstage Urlaub (Seite 11). Auf der folgenden Seite heißt es dann „Verteilt sich die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Mitarbeiters auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Woche, erhöht oder vermindert sich der Urlaub entsprechend."

Hieraus ergibt sich eindeutig, dass auch die Tarifvertragsparteien den 24 Arbeitstagen eine 5 Tage-Woche zugrunde gelegt haben.

Sofern Sie vor Mai 2011 nicht bereits Urlaub bei einem anderen Arbeitgeber genommen haben, hätten Sie mit erfüllter Wartezeit grundsätzlich Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub. Davon ausgehend, dass hier in Ihrem Arbeitsvertrag eine Regelung enthalten ist, wie Sie auch in dem verlinkten Tarifvertrag enthalten ist („Im Ein- und Austrittsjahr hat der Mitarbeiter gegen den Arbeitgeber Anspruch auf so viele Zwölftel des ihm zustehenden Urlaubs, als er volle Monate bei ihm beschäftigt war"), würde sich demnach der auch von Ihnen errechnete Urlaub von 16 (Arbeits-)tagen ergeben.

Ich hoffe, Sie können Ihren Arbeitgeber mit dieser Argumentation überzeugen, ohne dass weitere Schritte notwendig sind.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

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