Mir ist hierbei folglich nicht ersichtlich, ob sich der Wortlaut "von insgesamt mehr als zwei/drei Jahren" auf die bisher angefallene Beschäftigungszeit/Beschäftigungsdauer bzgl. des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Kündigung bezieht, oder die insgesamt nach Arbeitsvertrag/mehreren aneinandergereihten Arbeitsverträgen vertraglich vereinbarte Dauer der befristeten Beschäftigung bzgl. des Arbeitsverhältnisses. Würde eine frühestmögliche Kündigung erfolgen, welche Kündigungsfrist wäre folglich in meiner Situation relevant? Wäre in meiner Situation der nächstmögliche Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Schluss eines Kalendervierteljahres der 30.06 (Bekanntgabe Kündigung bis Ende März, drei Monate Kündigungsfrist erforderlich) oder der 30.09 (Bekanntgabe Kündigung bis Ende Mai, vier Monate Kündigungsfrist erforderlich)?