Sehr geehrter Ratsuchende,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf Grund Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Soweit in Ihrem Arbeitsvertrag keine andere Vereinbarung getroffen wurde gilt folgendes:
Nach der gesetzlichen Regelung des § 622 Abs. 1 BGB
kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder Angestellten mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Diese Regelung gilt für alle Kündigungen durch den Arbeitnehmer unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses. (im Gegensatz zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber).
Wenn Sie beabsichtigen das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2006 zu kündigen, dann müsste die Kündigung Ihrem Arbeitgeber heute noch zugehen (abschicken reicht nicht). Eine Kündigung die Morgen ausgesprochen wird, wäre erst zum 15.12.2006 möglich.
Beachten Sie bitte, dass die Kündigung zur Ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf, die elektronische Form ist dabei ausgeschlossen.
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter
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Diese Antwort ist vom 02.11.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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