Der Arbeitgeber bestätigt schriftlich: "Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass wir mit der Änderung Ihrer Arbeitszeit ... auf 16,51% der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters ab 01.10.2010 ... einverstanden sind. ... In den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) heißt es: IIb Nebenberuflich geringfügig Beschäftigte § 1 Geltungsbereich Für Mitarbeiter, die eine Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV – ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV - nebenberuflich (§ 2) ausüben, gilt nachfolgende Regelung. § 2 Nebenberuflich Beschäftigte Nebenberuflich tätig im Sinne dieser Regelung ist, wer eine Tätigkeit bis zu 13 Wochenstunden ausübt und monatlich nicht mehr als 400,00 € verdient.