Sehr geehrter Ratsuchender,
Minusstunden für Azubis sind nicht zulässig, wass sich aus § 19 I BBiG ableiten lässt; danach ist die Fortzahlung der Vergütung auch zu zahlen für die Zeit der Freistellung und aus einem sonstigen Grund, durch den der Azubi unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
Eine Verrechnung mit Minusstunden (die ja wirksam gar nicht vorliegen) ist ebenfalls unzulässig, da Urlaub nur für einen Zeitraum in der Zukunft genommen werden kann, nicht dagegen rückwirkend für die Vergangenheit. Das hat zur Folge, dass eine Verrechnung mit Urlaubsansprüchen ansich schon unzulässig wäre (LAG Schleswig Holstein, Urt.v. 12.05.2015, Az.: 1 Sa 359 a/14).
Zudem feht es nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung auch schon an einer wirksamen Aufrechnungsvereinbarung mangels Zeitkonto.
Ob eine Auszahlöung in Betracht kommt, lässt sich so nicht beantworten, da der Arbeitsvertrag unbekannt ist, auch nicht erstichtlich ist, ob und welcher Tarifvertrag Anwendung finden kann.
Grundsätzlich ist Urlaub nicht auszuzahlen, sondern zu nehmen/gewähren. Eine Auszahlung kommt nur dann in Betracht, wenn der Urlaub bei Beendigung nicht genommen worden ist und wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden kann. Ob das der Fall sein wird, lässt sich nicht vorhersagen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg