Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz kann der Arbeitgeber innerhalb einer Höchstdauer von insgesamt 2 Jahren die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vornehmen, sofern nicht mit dem Arbeitnehmer bereits zuvor ein befristetes - mit oder ohne Sachgrund - oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. ... Innerhalb dieser 2 Jahre ist eine dreimalig Verlängerung der Befristung zulässig, so dass max. vier befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden können, sie sich allerdings insoweit aneinander anschließen müssen.