Sehr geehrter Fragesteller,
die neue Probezeitvereinbarung dürfte vorliegend grundsätzlich zulässig sein, da es hier um einen völlig neuen Vertrag handelt.
Insbesondere besteht auch eine hinreichend lange Zeitspanne zwischen dem zweiten und dem dritten Vertrag, so dass hier eine weitere Probezeit ohne weiteres möglich ist. Insbesondere wird bei dem Abschluss von neuen Arbeitsverträgen beim gleichen Arbeitgeber dann die Einräumung von Probezeiten für möglich anerkannt, wenn die Tätigkeit einen neuen Arbeitsbereich umfasst.
Lediglich dann, wenn ein bestehender Arbeitsvertrag geändert wird (z.B. im Rahmen einer Änderungskündigung) sieht die Rechtsprechung vor, dass die dort erworbenen Rechte nicht beschnitten werden können und fortgelten. In diesem Fall wäre die weitere Probezeit nicht rechtmäßig.
Es wäre in ihrem Fall einzig zu prüfen, ob hier die Fristen eingehalten worden sind und gegebenenfalls, ob die Begründung der Kündigung eine ganz andere ist, als die des Probezeitarbeitsverhältnisses, da Sie schreiben, dass die Kündigung wohl betriebsbedingt erfolgt. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine Kündigung im Probearbeitsverhältnis sondern um eine betriebsbedingte Kündigung, die gegebenenfalls auch entsprechend angreifbar wäre.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und hoffe, Ihnen zunächst hilfreich geantwortet zu haben.
Antwort
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