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Pro rata temporis

15. August 2025 07:08 |
Preis: 50,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

in meinem Arbeitsvertrag steht zum Urlaub folgender Satz


"der jährliche urlaubsanspruch beträgt 30 tage und wird bei austritt anteilig gewährt"

Nun habe ich zum 30.09. gekündigt und mein Arbeitgeber teilt mir mit das ich nur 23 Tage Urlaub habe, kann dies so richtig sein?

Vielen Dank

15. August 2025 | 08:48

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie haben einen Arbeitsvertrag mit einem jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Ihr Arbeitsverhältnis endet zum 30.09., also in der zweiten Jahreshälfte. Ich unterstelle bei meiner Antwort, dass Sie zu diesem Zeitpunkt schon länger als 6 Monate dort angestellt sein werden und in einer 5-Tage-Woche arbeiten. Im Vertrag steht, dass der Urlaub bei Austritt anteilig gewährt wird.

Grundsätzlich gilt nach § 5 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): Scheidet ein Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte aus, steht ihm der volle gesetzliche Mindesturlaub zu. Bei einer 5-Tage-Woche sind das 20 Arbeitstage.

Für den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden vertraglichen Mehrurlaub (also die Differenz zwischen 30 Tagen und dem gesetzlichen Mindesturlaub) ist eine anteilige Berechnung ("pro-rata-temporis"-Klausel) zulässig, sofern sie im Vertrag wirksam vereinbart ist.

Die Berechnung erfolgt dann wie folgt:

- Für das Jahr des Ausscheidens: 9/12 x 30 Urlaubstage = 22,5 Tage, aufgerundet auf 23 Tage.

- Der gesetzliche Mindesturlaub darf dabei nicht unterschritten werden.

Das bedeutet: Ihr Arbeitgeber gewährt Ihnen 23 Urlaubstage, was der anteiligen Berechnung entspricht und den gesetzlichen Mindesturlaub nicht unterschreitet.

Zusammengefasst:

- Sie haben Anspruch auf mindestens den vollen gesetzlichen Mindesturlaub (20 Tage bei einer 5-Tage-Woche).

- Der vertragliche Mehrurlaub (die Differenz zu 30 Tagen) kann anteilig berechnet werden, wenn dies im Vertrag wirksam geregelt ist.

- Die Berechnung Ihres Arbeitgebers (23 Tage) entspricht der üblichen Formel und ist rechtlich korrekt, sofern die Klausel im Vertrag wirksam ist und der gesetzliche Mindesturlaub nicht unterschritten wird.

- Über die Wirksamkeit der Klausel lässt sich allerdings streiten, da es an der Trennung zwischen gesetzlichem und vertraglichem Urlaub fehlt. Vom Wortlaut her betrifft die Regelung auch den gesetzlichen Urlaub bei Ausscheiden nach der Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte, was aber dem Gesetz widerspricht und daher gemäß § 13 BUrlG unwirksam ist. Wenn der Vertrag keine weiteren Anhaltspunkte enthält, dass sich die von Ihnen zitierte Regelung nur auf den vertraglichen Mehrurlaub beziehen soll, halte ich Sie für unwirksam und würde in Ihrem Fall einen Anspruch auf den vollen Urlaub von 30 Tagen bejahen, siehe BAG, 16.12.2014 - 9 AZR 295/13 Randnummer 14 ff.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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