Schadensersatzforderung nach Kündigung
vom 19.11.2007
20 €
Historischer Preis
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beantwortet von
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann / Düren
Der Arbeitsvertrag enthielt folgenden §7: "Verschwiegenheitspflicht Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle betrieblichen Angelegenheiten, die ihm im Rahmen oder aus Anlass seiner Tätigkeit beim Arbeitgeber zur Kenntnis gelangen, auch nach seinem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren. ... Der Mitarbeiter hat nun nach seinem Ausscheiden mehrere meiner Kontakte, die ihm während einer Arbeitszeit von mir vorgestellt wurden, per Email kontaktiert und sich nach dem Interesse an einer Zusammenarbeit erkundigt. ... Nun ist in diesem Arbeitsvertrag zwar kein Wettbewerbsverbot fixiert.