§74 HGB Wetbewerbsverbot (Karenzentschädigung)
vom 1.12.2010
60 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Peter Dratwa / Düsseldorf
Bezüglich der Anrechnung anderweitigen Erwerbs gilt für das Wettbewerbsverbot §74c HGB analog. ... Zur Situation: Ich habe diesen Arbeitsvertrag während der Probezeit selbst gekündigt (Unzufriedenheit mit den Arbeitsumständen). Die Einhaltung dieses Wettbewerbsverbotes meinerseits war und ist für mich unumstritten.