Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Maßstab der Karenzentschädigung ist die vertragsgemäße Vergütung des Arbeitsvertrages, die zuletzt bezogen wurde. Es kommt daher nicht auf Sonderabsprachen zum Sabbatical an; der Anspruch auf die Karenzentschädigung ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag und nicht aus einer Sabbatical-Nebenabrede. Es zählt das Bruttogehalt (= a) - Sonderzahlungen wie z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld gehören übrigens dazu. Das Sabbatical würden Sie mit Ihrer Kündigung beenden, und es gälten wieder die vereinbarten grundsätzlichen Vereinbarungen. Die Karenzentschädigung unterliegt zwar der Einkommensteuer, ist aber nicht sozialversicherungspflichtig, so dass sie häufig die Hälfte des früheren Nettoeinkommens übersteigt.
Ihr Arbeitgeber wiederholt mit eigenen Worten den Gesetzeswortlaut des § 74
des Handelsgesetzbuches (HGB). Dieser formuliert Mindestbedingungen des Karenzentschädigung. Die Auslegung des Arbeitsvertrages ergibt insoweit, dass sich Ihr Arbeitgeber am gesetzlichen Mindeststandard orientieren wollte. Eine weitergehende Einschränkung hätte zur Folge, dass das vereinbarte Wettbewerbsverbot unwirksam ist.
2. Die Karenzvergütung ist vollkommen unabhängig davon, wie das Sabbatical finanziert wird.
3. Siehe 1.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
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