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Sperrklausel im Arbeitsvertrag

27. Februar 2012 20:34 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich plane mich selbständig zu machen. Bei meinem derzeitigen Arbeitgeber habe ich neben dem Arbeitsvertrag eine Verpflichtungserklärung unterschrieben nach meinem Ausscheiden keine Kunden abzuwerben.
hier der Text:

... Ich verpflichte mich zur Treue gegenüber der Fa.... dergestalt. dass ich:
...
b) nach meinem evt. Ausscheiden aus dem Unternehmen in keiner Weise versuche Mitglieder oder Auftraggeber abzuwerben oder das Unternehmen in sonstiger Weise zu schädigen.
...
Ist diese Klausel so überhaupt zulässig? Wenn ich nach Ende meiner Betriebszugehörigkeit früheren Kunden ein Angebot unterbreite, kann mein Arbeitgeber dann Schadenersatz fordern?

27. Februar 2012 | 21:26

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Nichtig sind Wettbewerbsverbote, die entgegen der nicht abdingbaren (§ 75d HGB ) Vorschrift des § 74 Absatz 2 HGB überhaupt keine Karenzentschädigung vorsehen - dieses scheint hier der Fall zu sein.

Dieses besagt die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitgerichts, vgl. z. B. BAG, Urteil vom 03-05-1994 - 9 AZR 606/92 .

Das Wettbewerbverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.

Das kann auch nicht mit einer Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geheilt werden.

Außerdem ist es ein zeitlich unbegrenztes Wettbewerbsverbot, was höchstens einen Zeitraum von zwei Jahren umfassen dürfte, hier aber unbegrenzt gilt.

Damit ist es nichtig und muss von Ihnen überhaupt nicht beachtet werden.

Ansprüche Ihres Arbeitgebers bestehen nicht.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

ANTWORT VON

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