Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne möchte ich diese wie folgt beantworten:
Es gibt in Ihrem Fall kein gesetzlich festgelegtes Verbot für den Wechsel eines Mitarbeiters von einem Franchisebetrieb in den anderen und ganz offensichtlich haben Sie auch keine individuelle solche Vereinbarung vertraglich abgeschlossen. Damit existiert für Sie auch keine Pflicht, gegen die Sie verstoßen haben mögen.
Ob es im Tätigkeitsbereich der betroffenen Franchisegeber unter Umstände "ungeschriebene Regelungen" geben mag, entzieht sich selbstverständlich meiner Kenntnis, könnte aber selbst für den Fall solcher Absprachen keine Bindungswirkung für Sie entfalten.
Was für Sie in jedem Fall wichtig zu wissen ist, ist dass Ihr ehemaliger Arbeitgeber Ihnen gegenüber auch nach Beendigung des Arbeitsvertrages gewisse Schutzpflichten hat. Hierzu gehört, dass er sich Ihnen und Ihrem weiteren beruflichen Fortkommen nicht unsachlich in den Weg stellt.
Genau dies tut er in diesem Fall jedoch, wozu er kein Recht hat. Möchte er sich im Sinne eines Wettbewerbsschutzes absichern, so hätte er dies mit Ihnen vertraglich regeln müssen, was er jedoch offensichtlich nicht getan hat. Eine solche Wettbewerbsverbotsklausel hätte im Übrigen auch mit einer finanziellen Kompensation für Sie verbunden werden müssen, um einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass Sie ansonsten faktisch ein befristetes Berufsverbot erhalten und dazu gezwungen werden, sich branchenfremd zu Ihrem Erfahrungsgebiet zu bewerben.
Aus diesen Gründen kann unter Umständen ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Frage kommen. Ein solcher setzt allerdings voraus, dass ihm ein absichtliches Vorgehen nachgewiesen werden kann, was oft schwierig ist. In Ihrem Fall mag dies aufgrund der Umstände aber eventuell eine Option sein.
Zum zu ersetzenden Schaden würden dann auch finanzielle Einbußen gehören, die Sie beispielsweise im Falle einer Arbeitslosengeldsperre erhielten.
Was das Arbeitsamt angeht, sollten Sie gleichfalls versuchen, Einfluss auf die dortige Entscheidung zu nehmen und dort klar zu machen, dass Sie Ihre Arbeitslosigkeit eben nicht - wie der Gesetzgeber es verlangt - mutwillig selbst herbeigeführt haben. Zum Nachweis können Sie beide Arbeitsverträge vorlegen und darauf verweisen, dass Sie eben keine Tätigkeitsverbotsklausel vereinbart haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin