Kündigung wissen. Besch. befristet gilt §30 oder §34
vom 5.8.2020
für 50 €
beantwortet von
Rechtsanwältin Doreen Prochnow / Rostock
D.h. ich gehe davon aus, dass die Regelung: "nach Ablauf der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens 12 Monate beträgt" für mich nicht gilt da; bei befristeten Arbeitsverhältnissen von akademischen Mitarbeitern oder von Arbeitern gelten u.U. die Kündigungsfristen der unbefristeten Arbeitsverhältnisse. " Also für mich dann §34 des TV-L gilt?! In meinem Arbeitsvertrag gibs es dazu keine Info- Nur der Hinweis auf: §2 Absatz 1 WissZeitVG, Entgeltgruppe 13, gefördert von der DFG. Da die Personalabteilung mir jetzt sehr unfreundlich mitgeteilt hat, dass sie alles prüfen würde und mir bis zum 14.08.20 eine Rückmeldung gibt;was irgendwie knapp wird um zu entscheiden ob ich meinen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben kann; benötige ich hinsichtlich des von mir beschriebenen Sachverhalts eine klare Aussage.