Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ihr Arbeitsvertrag sieht eine 40-Stunden-Woche vor, was bedeutet, dass Sie grundsätzlich für 40 Stunden pro Woche zur Arbeit verpflichtet sind. Allerdings enthält Ihr Vertrag auch eine Klausel, die es dem Arbeitgeber ermöglicht, die Arbeitszeit nach den betrieblichen Erfordernissen zu ändern.
Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Das bedeutet, dass Überstunden grundsätzlich zulässig sind, aber innerhalb eines bestimmten Zeitraums ausgeglichen werden müssen.
In Ihrem Fall könnte das bedeuten, dass Ihr Arbeitgeber Sie dazu auffordert, zeitweise mehr als 40 Stunden pro Woche zu arbeiten, solange die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit über einen Zeitraum von sechs Monaten oder 24 Wochen nicht mehr als 40 Stunden beträgt.
Was die Arbeit an Samstagen betrifft, so ist dies grundsätzlich möglich, da das ArbZG den Samstag als Werktag ansieht. Allerdings müsste auch hier die maximale wöchentliche Arbeitszeit eingehalten werden.
Wenn Sie mit der Erhöhung Ihrer Arbeitszeit nicht einverstanden sind, sollten Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen. Es könnte hilfreich sein, sich dabei an einen Betriebsrat oder eine Gewerkschaft zu wenden, falls vorhanden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Jasmin Enzweiler
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Rechtsanwältin Jasmin Enzweiler
Sehr geehrte Frau Enzweiler,
vielen Dank für die Informationen. Das beruhigt mich dann etwas.
Eine Frage hätte ich noch.
Sie schreiben:
"In Ihrem Fall könnte das bedeuten, dass Ihr Arbeitgeber Sie dazu auffordert, zeitweise mehr als 40 Stunden pro Woche zu arbeiten, solange die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit über einen Zeitraum von sechs Monaten oder 24 Wochen nicht mehr als 40 Stunden beträgt."
Bedeutet dies, dass ich am Ende wieder über Zeitausgleich die 40 Stunden-Woche einfordern könnte (im Durchschnitt über 24 Wochen) ?
Sie schreiben noch:
"Was die Arbeit an Samstagen betrifft, so ist dies grundsätzlich möglich, da das ArbZG den Samstag als Werktag ansieht. Allerdings müsste auch hier die maximale wöchentliche Arbeitszeit eingehalten werden."
Heißt maximale wöchentliche Arbeitszeit hiermit dann 6 x 8 Stunden = 48 Stunden und ich könnte in Summe nur die 48 Stunden im Durchschnitt einfordern oder kämen hier die vertraglichen 40,0 Stunden im Arbeitsvertrag irgendwo noch zur Geltung im Ausgleichszeitraum von 24 Wochen ?
Letzteres wäre ja für mich kein Problem weil dann klar ist, dass wenn hier - schlimmstenfalls - 6 Tage x 8 Stunden oder ggf. sogar 6 x 10 Stunden gefordert würden, ich wieder auf meine 40 Stunden komme. Ich sehe nämlich die Gefahr, ständig und dauerhaft 46-48 Stunden je Woche arbeiten zu müssen weil ständig neue Aufgaben kommen und Personal knapp ist. Das kann ich bei einer 40-Stunden-Woche mal temporär für einige Wochen und Monate akzeptieren. Aber ich habe ja 40 Stunden mal vereinbart weil ich 40 Stunden (und keine 46 oder 48 Stunden) wöchentlich arbeiten möchte.
Oder anders gesagt: Wenn ich 12 Wochen lang nun 48 Stunden arbeiten müsste, dann wäre doch die Konsequenz daraus, dass ich in den folgenden 12 Wochen nur noch 32 Stunden Arbeit einfordern könnte um dann im 24-Wochen-Zeitraum die 40 Stunden nicht zu überschreiten.
Ihre Interpretation ist korrekt. Wenn Sie über einen Zeitraum von 12 Wochen 48 Stunden pro Woche arbeiten, dann müssten Sie in den folgenden 12 Wochen nur 32 Stunden pro Woche arbeiten, um im Durchschnitt auf die vertraglich vereinbarten 40 Stunden pro Woche zu kommen.
Dieser Ausgleich kann entweder durch eine entsprechende Reduzierung der Arbeitszeit in den folgenden Wochen oder durch Gewährung von Freizeit erfolgen. Es ist jedoch wichtig, dass Sie diesen Ausgleich mit Ihrem Arbeitgeber besprechen und eine entsprechende Vereinbarung treffen.
Was die Arbeit an Samstagen betrifft, so ist es richtig, dass das Arbeitszeitgesetz den Samstag als Werktag ansieht und daher eine Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden zulässt. Allerdings muss auch hier die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit über einen Zeitraum von sechs Monaten oder 24 Wochen die vertraglich vereinbarten 40 Stunden nicht überschreiten.