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Höchstarbeitszeit Arbeitsschutz

| 7. Januar 2024 16:30 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


17:14

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgendes steht zur Arbeitszeit in meinem Arbeitsvertrag.

"Der Arbeitszeit liegt die 40,0 Stunden-Woche zu Grunde. Alles Nähere regelt der jeweils gültige Personal-Einsatzplan.

Im übrigen richtet sich die vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitszeit nach den betrieblichen Erfordernissen. Sofern sich die betriebliche Notwendigkeit ergibt, die derzeit vereinbarte Arbeitszeit zu ändern erklärt er/sie bereits jetzt sein/ihr Einverständnis hierzu. Soweit von dieser Änderung nicht nur die Lage der Arbeitszeit sondern auch deren Dauer betroffen ist, erfolgt eine entsprechende Änderung seiner/ihrer Vergütung"

Meine Frage nun.

Dieser Pasuss dürfte im Standard-Arbeitsvertrag vieler Kolleginnen und Kollegen stehen.
Wir arbeiten im Büro von Montag bis Freitag.
Die sog. Kernarbeitszeit ist von 9 bis 16 Uhr.

Wieviel kann das Unternehmen verlangen, dass man als Mitarbeiter maximal arbeitet.
Ich habe mal gelesen, dass nicht mehr als 10 Stunden pro Tag gearbeitet werden darf. (Arbeitsschutz)

Kann das Unternehmen nun einfach sagen, das man auch am Samstag plötzlich arbeiten muss mit 6 x 10 Stunden ? Das wäre ja fatal.

Und wenn das nicht erlaubt ist... Wieviel wäre die maximal zulässige Höchstarbeitszeit bei einem solchen Vertrag?
Sind es dann 5 Tage x 10 Stunden = 50 Stunden.

V.a. würde mich interessieren ob das begründet werden muss, da ich an sich ja eine 40 Stunden-Woche unterzeichnet habe (vor vielen Jahren).... Kann das Unternehmen dann einfach über längere Zeit plötzlich 45 oder 50 Stunden daraus machen?

Ich möchte meine 40 Stunden bringen und hab da keine Probleme mit. Gerne auch mal wenn notwendig 45. Aber nicht ständig und jede Woche und dauerhaft. Was kann man hier einfordern?

Ich habe mal gelesen, dass die Erhöhung temporär auf mehr als 8 Stunden je Tag zulässig ist aber man einen Ausgleich (binnen 24 Wochen) dafür bekommen muss? Ist das richtig? Kann ich auf Freizeitausgleich bestehen? MIr ist die Freizeit einfach wichtiger als Überstunden die hoch besteuert werden!

Was kann an Arbeitszeit temporär bzw. maximal dauerhaft verlangt werden bei diesem Vertrag ?

Eingrenzung vom Fragesteller
7. Januar 2024 | 16:39
7. Januar 2024 | 16:53

Antwort

von


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Web: https://rechtsanwaltskanzlei-enzweiler.de/
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Ihr Arbeitsvertrag sieht eine 40-Stunden-Woche vor, was bedeutet, dass Sie grundsätzlich für 40 Stunden pro Woche zur Arbeit verpflichtet sind. Allerdings enthält Ihr Vertrag auch eine Klausel, die es dem Arbeitgeber ermöglicht, die Arbeitszeit nach den betrieblichen Erfordernissen zu ändern.
Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Das bedeutet, dass Überstunden grundsätzlich zulässig sind, aber innerhalb eines bestimmten Zeitraums ausgeglichen werden müssen.
In Ihrem Fall könnte das bedeuten, dass Ihr Arbeitgeber Sie dazu auffordert, zeitweise mehr als 40 Stunden pro Woche zu arbeiten, solange die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit über einen Zeitraum von sechs Monaten oder 24 Wochen nicht mehr als 40 Stunden beträgt.
Was die Arbeit an Samstagen betrifft, so ist dies grundsätzlich möglich, da das ArbZG den Samstag als Werktag ansieht. Allerdings müsste auch hier die maximale wöchentliche Arbeitszeit eingehalten werden.
Wenn Sie mit der Erhöhung Ihrer Arbeitszeit nicht einverstanden sind, sollten Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen. Es könnte hilfreich sein, sich dabei an einen Betriebsrat oder eine Gewerkschaft zu wenden, falls vorhanden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Jasmin Enzweiler

Rückfrage vom Fragesteller 7. Januar 2024 | 17:10

Sehr geehrte Frau Enzweiler,

vielen Dank für die Informationen. Das beruhigt mich dann etwas.
Eine Frage hätte ich noch.

Sie schreiben:

"In Ihrem Fall könnte das bedeuten, dass Ihr Arbeitgeber Sie dazu auffordert, zeitweise mehr als 40 Stunden pro Woche zu arbeiten, solange die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit über einen Zeitraum von sechs Monaten oder 24 Wochen nicht mehr als 40 Stunden beträgt."

Bedeutet dies, dass ich am Ende wieder über Zeitausgleich die 40 Stunden-Woche einfordern könnte (im Durchschnitt über 24 Wochen) ?

Sie schreiben noch:
"Was die Arbeit an Samstagen betrifft, so ist dies grundsätzlich möglich, da das ArbZG den Samstag als Werktag ansieht. Allerdings müsste auch hier die maximale wöchentliche Arbeitszeit eingehalten werden."

Heißt maximale wöchentliche Arbeitszeit hiermit dann 6 x 8 Stunden = 48 Stunden und ich könnte in Summe nur die 48 Stunden im Durchschnitt einfordern oder kämen hier die vertraglichen 40,0 Stunden im Arbeitsvertrag irgendwo noch zur Geltung im Ausgleichszeitraum von 24 Wochen ?

Letzteres wäre ja für mich kein Problem weil dann klar ist, dass wenn hier - schlimmstenfalls - 6 Tage x 8 Stunden oder ggf. sogar 6 x 10 Stunden gefordert würden, ich wieder auf meine 40 Stunden komme. Ich sehe nämlich die Gefahr, ständig und dauerhaft 46-48 Stunden je Woche arbeiten zu müssen weil ständig neue Aufgaben kommen und Personal knapp ist. Das kann ich bei einer 40-Stunden-Woche mal temporär für einige Wochen und Monate akzeptieren. Aber ich habe ja 40 Stunden mal vereinbart weil ich 40 Stunden (und keine 46 oder 48 Stunden) wöchentlich arbeiten möchte.

Oder anders gesagt: Wenn ich 12 Wochen lang nun 48 Stunden arbeiten müsste, dann wäre doch die Konsequenz daraus, dass ich in den folgenden 12 Wochen nur noch 32 Stunden Arbeit einfordern könnte um dann im 24-Wochen-Zeitraum die 40 Stunden nicht zu überschreiten.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Januar 2024 | 17:14

Ihre Interpretation ist korrekt. Wenn Sie über einen Zeitraum von 12 Wochen 48 Stunden pro Woche arbeiten, dann müssten Sie in den folgenden 12 Wochen nur 32 Stunden pro Woche arbeiten, um im Durchschnitt auf die vertraglich vereinbarten 40 Stunden pro Woche zu kommen.
Dieser Ausgleich kann entweder durch eine entsprechende Reduzierung der Arbeitszeit in den folgenden Wochen oder durch Gewährung von Freizeit erfolgen. Es ist jedoch wichtig, dass Sie diesen Ausgleich mit Ihrem Arbeitgeber besprechen und eine entsprechende Vereinbarung treffen.
Was die Arbeit an Samstagen betrifft, so ist es richtig, dass das Arbeitszeitgesetz den Samstag als Werktag ansieht und daher eine Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden zulässt. Allerdings muss auch hier die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit über einen Zeitraum von sechs Monaten oder 24 Wochen die vertraglich vereinbarten 40 Stunden nicht überschreiten.

Bewertung des Fragestellers 7. Januar 2024 | 17:12

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 7. Januar 2024
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