Sehr geehrter Ratsuchender,
die tägliche Arbeitszeit ist in § 6 ArbZG
geregelt, und beträgt in der Tat regelmäßig acht Stunden, kann aber durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag (den es auch bei Ihnen geben müsste) verlängert werden, § 7 ArbZG
(alle Vorschriften sind über meine homepage nachzulesen, so dass ich von einem Abdruck absehe).
Daher sollten Sie zunächst den einschlägigen Tarifvertrag heranziehen; diesen wird Ihnen, sofern Sie nicht organisiert sind, dann auch das örtliche Arbeitsgericht zur Verfügung stellen können.
Das "freiwillig" steht Ihrem Anspruch nicht entgegen, da dieses dann eine Umgehung und Abweichung des Tarifvertrages gleichzusetzen wäre, so dass Sie hier nach individueller Prüfung die Ansprüche durchsetzen sollten.
Auch die Überstunden sind zu zahlen, da nach Ihrer Darstellung innerhalb der letzen sechs Monate im Durchschnitt mehr als acht Stunden gearbeitet worden ist; § 3 ArbZG
.
Daher sollten Sie nach Prüfung des Tarifvertrages dann die Ansprüche durchsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Hallo,
die Firma wo ich arbeite, ist ein Kleingewerbe (Transport) mit 4 Angestellten.
Ich weis aber, dass mein Chef die Ausbilung über die IHK gemacht hat. Findet hier sodann der Tarifvertrag seine Geltung? Oder können diese sich einfach auf Ihre Vertrag berufen.
Muss mein Chef nicht in eine Gewerkeschaft o.ä. eintreten, damit der Tarifvertrag Haftung findet?
Danke für eine Antwort.
Die Ausbildung über die IHK spielt bei der Anwendung des Tarifvertrages keine Rolle - Entscheidend ist allein, ob der Tarifvertrag, sofern der Arbeitgeber nicht schon aufgrund seiner Mitgliedschaft bei den Arbeitgeberverbänden (nicht Gewerkschaft!) eingezogen worden ist, dann für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Davon gehe ich aus; es bedarf aber noch der Nachprüfung.