(Abfindungs-) Nachzahlung durch besseren Sozialplan / Interessenausgleich
beantwortet von
Rechtsanwältin Dr. Jana Mühlsteff / Aachen
Der Vertrag wurde ebenfalls von der Seite des Unternehmens unterschrieben und auch für rechtens und wirksam erklärt. ... „Mit der Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen sind sämtliche gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung erfüllt. ... Auf den sich aus dem Sozialplan evtl. ergebenden Anspruch wird die Abfindung gemäß … dieser Vereinbarung dann angerechnet" Zudem war die Salvatorische Klausel Bestandteil, sowie der Verzicht auf § 17 KSchG („Herr…bestätigt, dass der Vertrag wirksam ist, obwohl die Entlassung nicht nach § 17 KSchG angezeigt wurde.").