Sehr geehrte Damen und Herren, ich war für gut 3 Jahre in kieferchirurgischer Praxis als Oralchirurg tätig, und zum 31.12.2012 habe ich einen Aufhebungsvertrag bekommen. Nun steht unter dem Paragraph '''''''' Pflichten des Arbeitnehmers'''''''' -genau im Wort- folgendes: Sollte der Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus der MKG-Praxis im Umkreis von 100 km-Luftlinie des Praxisinhabers gerechnet eine eigene Praxis gründen, übernehmen, eine vergleichbare Tätigkeit als Zahnarzt (außer in Notfällen und bei Vertretung des Praxisinhabers) ausüben oder sich sich an zahnärztlichen Kooperationsformen direkt oder indirekt beteiligen, so verpflichtet er sich, an den Praxisinhaber eine Vertragsstrafe in Höhe von 77.000 € zu zahlen. Zuerst möchte ich mich erkundigen, welche Möglichkeit in diesem Fall ich habe, und ob der Praxisinhaber dieses Recht hat, mich verhindern im großen Teil von Deutschland arbeiten oder Praxis gründen zu können, insbesondere dass, Keinen Zeitraum für diese Verhinderung vorliegt.