Sehr geehrte/r Rechtsratsuchende/r,
nachfolgend nehme ich gerne zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der von Ihrem Arbeitgeber geforderten Kurzarbeit Stellung:
1. Darf der Arbeitgeber mich rückwirkend in Kurzarbeit schicken trotz mündlicher Bestätigung, dass ich ausgeschlossen bin?
Die mündliche Bestätigung gilt natürlich vorrangig. Allerdings wird sich der Arbeitgeber aller Voraussicht nach angeblich an diese Bestätigung nicht erinnern können oder er wird zumindest geltend machen, dass die Bestätigung nur für den Monat April 2020 gegeben wurde, nicht jedoch für die Zukunft. Insofern wäre es von entscheidender Bedeutung, dass Sie den Inhalt der Bestätigung nachweisen können, bspw. falls Zeugen anwesend gewesen sein sollten.
Eine andere Möglichkeit wäre, dass Sie Ihren Arbeitgeber bspw. per WhatsApp auf diese mündliche Bestätigung anschreiben und auf eine Reaktion seinerseits hoffen, in der er zu der Bestätigung Stellung nimmt und diese dabei indirekt bestätigt.
2. Welche Fristen müssen eingehalten werden ?
Eine rückwirkende Einführung der Kurzarbeit ist gem. § 99 Abs. 2 SGB III
nur für den konkreten Montag, hier April, möglich. Weitere Fristen bestehen nicht. Allerdings bedarf der Arbeitgeber zur Einbeziehung Ihres Arbeitsverhältnisses in die Kurzarbeit Ihrer Zustimmung, da Sie mitteilen, dass ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine Klausel Ihrem Arbeitsvertrag nicht bestehen.
3. Wenn ich die Vereinbarung nicht unterschreibe, habe ich Anspruch auf volles Gehalt ?
Ja. Da Sie sich in einem Beschäftigungsverbot befinden, besteht aller Voraussicht nach auch ein Kündigungsschutz, so bspw. bei Schwangerschaft, Mutterschutz o.ä. Falls einer dieser Gründe in Ihrem Fall zutrifft, wäre es dann nur wichtig, dass Sie eine etwaige Elternzeit im Anschluss rechtzeitig (also spätestens innerhalb der ersten Woche nach der Geburt) und in nachweisbarer Form (möglichst also per Einschreiben) beim Arbeitgeber anmelden. Da sich dann die einzelnen Gründe des Kündigungsschutzes nahtlos aneinander anreihen und Sie für die nächsten Jahre abgesichert sind.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen gerne unter RA-Fey@web.de für etwaige Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Antwort
vonNotarin und Rechtsanwältin Andrea Fey
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E-Mail:
Sehr geehrte Frau Rey,
vielen Dank für Ihre Antworten und Ratschläge.
Wie gehe ich denn am besten vor, sollte mir der Arbeitgeber für den Monat April nur das Kurzarbeitergeld auszahlen, ohne dass er die Zustimmung der Vereinbarung von mir bekommt.
Vielen Dank.
Sehr geehrte Rechtsratsuchende,
in diesem Fall empfehle ich Ihnen, den Arbeitgeber auf die Rechtslage hinzuweisen und das reguläre Arbeitsentgelt zu verlangen mit Hinweis auf die von Ihnen nicht erteilte Zustimmung und auf die Zusage Ihres Arbeitgebers. Sollte Ihr Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nachkommen, empfehle ich Ihnen die Einreichung einer entspr. Klage beim Arbeitsgericht. Diese könnte rein theoretisch auch noch nach 3 Jahren erhoben werden, da die Verjährungsfrist Ihres arbeitsrechtlichen Ansprüche grds. 3 Jahre beträgt. Wichtig ist allerdings, dass Sie die Zahlung des regulären Arbeitsentgelts in nachweisbarer Form (also möglichst per Einschreiben) verlangen, damit nachweisbar bleibt, dass Sie sich mit der Kurzarbeit nicht einverstanden erklärt haben, und zwar auch nicht stillschweigend.
Ich hoffe, Ihre Rückfrage hiermit beantwortet zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin