Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
Im Normalfall dürften Sie zwar auch vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits unter Beachtung geltender Fristen kündigen.
Dem steht hier aber der Kündigungsausschluss in § 1 Abs. 1 des Vertrages entgegen.
Ein solcher Kündigungsausschluss ist, sofern er wie hier für beide Seiten gleichermaßen gelten soll, auch zulässig (vgl. §§ 622 Abs. 6
, 624 BGB
).
Somit können Sie hier wirksam das erste Mal am 01.11.2006 kündigen. Da aber eine Kündigungsfrist von einem ganzen Monat (nicht nur vier Wochen) mit Wirkung zum Ablauf eines vollen Kalendermonats vereinbart wurde, würde eine am 01.11.2006 zugegangene Kündigung das Arbeitsverhältnis ebenso erst zum 31.12.2006 beenden wie eine am 30.11.2006 erfolgte Kündigung.
2.
Wenn Sie keine Aufhebungsvereinbarung mit Ihrem Vertragspartner abschließen, werden Sie bei Nichtantritt der Arbeit die Vertragsstrafe nach § 14 des Vertrages bezahlen müssen, da dieses Verhalten als schuldhaft anzusehen sein wird (außer z.B. bei Krankheit).
Über eine wortgleiche Klausel hatte das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden und deren Wirksamkeit, auch in Formularverträgen (wenn also der Arbeitnehmer insofern keinen Einfluss aus die inhaltliche Gestaltung der Arbeitsbedingungen hatte) bestätigt.
“Die Vertragsstrafe ist ein vom Gesetzgeber zur Verfügung gestelltes besonderes Rechtsinstitut des Bürgerlichen Rechts für Schuldverhältnisse und kann demgemäß auch in Arbeitsverhältnissen vereinbart werden. Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß gegen derartige einzelvertragliche Strafabreden zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages keine rechtlichen Bedenken bestehen, wenn der Arbeitgeber mit ihnen die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen durch den Arbeitnehmer sichern will (vgl. nur BAG 23. Mai 1984 – 4 AZR 129/82
– BAGE 46, 50
, 54 mwN; 5. Februar 1986 – 5 AZR 564/84
– AP BGB § 339 Nr. 12 = EzA BGB § 339 Nr. 2, zu B II 3 der Gründe).
Ebensowenig bestehen Bedenken dagegen, daß die Vertragsstrafenabrede in einem formularmäßigen Arbeitsvertrag getroffen wurde, wenn sie auch im Einzelfall gegen arbeitsrechtliche Gesetze (§ 5 Abs. 2 BBiG) oder arbeitsrechtliche Rechtsgrundsätze verstoßen und deshalb unwirksam sein kann. Die Vorschrift des § 11 Nr. 6
des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz), nach dem Vertragsstrafenklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, ist auf den Arbeitsvertrag nicht übertragbar und findet auch keine entsprechende Anwendung (BAG 5. Februar 1986 a.a.O., zu B II 2 der Gründe; Pauly NZA 1997, 1030, 1034; Preis/ Stoffels AR-Blattei SD Nr. 1710 Rn. 55 ff. mwN; aA Fenn FS Söllner zum 70. Geburtstag S 333, 361 f.).“
Fundstelle: BAG, Urteil vom 27. 4. 2000 - 8 AZR 301/ 99
=NZA 2001, 274
.
3.
Neben der Verwirkung der Vertragsstrafe kann sich Ihr potentieller Arbeitgeber gegebenenfalls zusätzlich darauf berufen, dass er für die Zeit bis zum 31.12.2006 für eine ersatzweise angestellte Arbeitskraft eine höhere Vergütung zu zahlen hat.
Der Unterschiedsbetrag könnte dann noch als Schadensersatz von Ihnen verlangt werden.
4.
Die in § 18 des Vertrages zitierten Richtlinien beanspruchen auch dann Geltung, wenn Sie von deren Inhalt keine Kenntnis haben.
Betriebsvereinbarungen und Richtlinien stellen autonome Satzungen dar, die durch Beschlüsse von Arbeitgeber und Betriebsrat zustande kommen und deren Geltung Sie sich mit der Unterzeichnung des Vertrages unterworfen haben (vgl. § 77 BetrVG
).
Leider kann ich Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben, hoffe aber, Ihre Fragen umfassend beantwortet zu haben.
Andernfalls können Sie gerne von der Rückfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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