Dem Arbeitnehmer ist die Wiedereinstellung zum 01.04.2016 zugesagt, wobei für das neue Dienstverhältnis die bisherigen Bedingungen des bestehenden Vertrags gelten. 2.Aussetzen der Fälligkeit der Abfertigung: Ein Anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstandener Anspruch hinsichtlich der Abfertigung des Arbeitsverhältnisses wird vom Arbeitnehmer nicht fällig gestellt. 3.Zusammenrechnen der Vordienstzeiten: Der am 01.07.2015 geschlossene Arbeitsvertrag beim Arbeitgeber, der vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses lag, wird für alle Ansprüche, die von der ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängen, als Grundlage genommen." Meine Frage: Im ersten Absatz, Satz 2 („Dem Arbeitnehmer ist die Wiedereinstellung zum 01.04.2016 zugesagt, wobei für das neue Dienstverhältnis die bisherigen Bedingungen des bestehenden Vertrags gelten.") ist die Zusage der Wiedereinstellung vereinbart.