Ist eine Sozialauswahl gegeben, wenn Arbeitnehmer A z.B. qualifizierter Archivar ist (2007 als solcher eingestellt, in 2008 Änderung der Tätigkeitsbezeichnung, Tätigkeit im Archiv besteht jedoch, neben zahlreichen anderen, weiter: u.a. Erfassung physikalischer und virtueller Unterlagen, Programmierung und Führung von Datenbanken, Behandlung und Aufnahme aller Archivdaten in die Datenbanken, Archivumzüge) und Arbeitnehmer B einen Vertrag hat, der ebenfalls, neben anderen Aufgaben, einige Tätigkeiten im Archiv benennt (Entnahme der physikalischen Akten aus dem Archiv, Zurückstellen, Transport der Akten, Kopieren), dieser also Hilfstätigkeiten ausübt. 2.