Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Ungleichbehandlung liegt nach dem AGG nur vor wenn eine Benachteiligung aus Gründen der Relegion/Weltanschauung, Rasse, Geschlecht, Alters oder sexueller Orientierung erfolgt.
Dazu ist nichts vorgetragen.
1. Urlaubsanspruch
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz endet der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich zum Jahresende. Nur ausnahmsweise kann der Urlaub übertragen werden, wenn dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen erforderlich ist.
2. Höherstufung
In Fällen, in welchen Beschäftigten aufgrund einer Änderung ihrer Tätigkeit ab 1.3.2014 (Bund)/1.3.2017 (VKA) eine höher bewertete Tätigkeit übertragen wird, gilt ab dem 1.3.2014 (Bund) bzw. 1.3.2017 (VKA) die stufengleiche Höhergruppierung. Die Beschäftigten behalten dadurch die bereits in der niedrigeren Entgeltgruppe erreichte Stufe. Die stufengleiche Höhergruppierung gilt auch bei der Höhergruppierung über mehrere Entgeltgruppen. Die in der Stufe bereits erreichte Stufenlaufzeit wird hingegen nicht auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet. Eine Ausnahme besteht lediglich bei einer Höhergruppierung aus Entgeltgruppe 9a in Entgeltgruppe 9b (hierzu Ziff. 3.7.1.3.1).
Insoweit liegt ein muss vor.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
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Frage 1 bezog sich nicht auf Resturlaub vom Vorjahr, sondern nur um eine Verschiebung. Lt. Bundesurlaubsgesetz "den Wünschen des Arbeitnehmers ist zu entsprechen". Bei anderen ging es, bei mir ging es nicht.
Urlaub kann bei uns bis 31.03. des nächsten Jahres genommen werden und sogar nochmals mit Begründung bis 31.05. Bei anderen geht es, bei mir geht es nicht.
Bei Frage 3 ging es mir darum, muss kein Stellenaushang erfolgen (§ 18 Teilzeitbefristungsgesetz) und auch kein Antrag an den Betriebsrat zum Entfristen?
Muss mir nicht die Chance (in der gleichen Abteilung) eingeräumt werden mich auf eine unbefristete Stelle zu bewerben?
Wenn Sie weiblich und befristet (was anscheinend ein Nachteil ist) als Minderheit betrachten...
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für die Klarstellung.
1) Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers nachzukommen hat, sofern nicht wesentliche betriebliche Erfordernisse dem entgegenstehen. In der Praxis ist das aber schon deswegen häufig schwer durchzusetzen, weil es eben auch die Urlaubswünsche der anderen Beschäftigten gibt. Daher muss, vor allem in größeren Betrieben, immer zwischen den Urlaubswünschen aller Arbeitnehmer/-innen abgewogen werden.
Steht die konkrete Urlaubszeit aber einmal fest, sind alle Beteiligten, auch der Arbeitgeber, grundsätzlich daran gebunden.
2) § 18 Satz 1 TzBfG
schreibt vor, dass über unbefristete Arbeitsplätze zu informieren ist, die besetzt werden sollen, die also frei sind oder frei werden und zur Wiederbesetzung anstehen. Nach § 18 Satz 2 TzBfG
ist die Information auf alle zur Besetzung anstehenden Dauerarbeitsplätze in demselben Betrieb und im gesamten Unternehmen zu erstrecken. Mit der Wendung "entsprechende Arbeitsplätze" wird sichergestellt, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer nur über solche unbefristeten Arbeitsplätze informiert werden müssen, die sie aufgrund ihrer individuellen Eignung auch ausfüllen können. Allerdings sieht § 18 TzBfG
keine Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen die darin enthaltene Verpflichtung vor. Da ein Verstoß gegen eine vertragliche Nebenpflicht besteht, können Sie jedoch gegebenenfalls Schadensersatzansprüche einklagen.
Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie mich gerne auf meiner E-Mail Adresse.
Beste Grüße
RA Richter
P.S. eine Befristung des Arbeitsvertrages ist für zwei Jahre zulässig, innerhalb dieser Zeit kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag höchstens dreimal verlängern. So steht es im Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Es steht also im Ermessen des Arbeitgebers, wenn er bereits nach einem Jahr einen unbefristeten Arbeitsvertrah unterbreitet.
Beste Grüße