Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
1. Lassen Sie mich zuerst einen Aspekt erklären, ohne den eine Beantwortung nicht möglich ist.
Es stellt sich die Frage, ob 2003 ein Betriebsübergang stattgefunden hat oder nicht. Wäre der Übergang als Betriebsübergang i.S. des § 613a BGB
zu sehen, würde Ihnen ein Widerspruchsrecht zustehen. Da Sie scheinbar nie darüber belehrt wurden, dürfte dieses Recht bis heute fortbestehen.
Damit befänden Sie Sich in der Situation, dass Sie nach wie vor entscheiden könnten, wen Sie als AG haben wollen.
Nun zu Ihren Fragen:
2. Eine Versetzung per Direktionsrecht dürfte nicht möglich sein. Allerdings haben Sie geschrieben, dass Sie Sich auf die Stelle beworben haben. Wenn Sie freiwillig wechseln, stellt sich die Frage nach dem Direktionsrecht natürlich nicht.
Für den Fall einer Versetzung durch den AG wäre wohl der Weg über die Änderungskündigung der richtige.
3. Da eine Versetzung von einer Sacharbeiterstelle auf eine Sekretärinnenstelle nicht vom Direktionsrecht umfasst sein dürfte, können Sie dem Wechsel widersprechen.
Selbst für den Fall, dass die Versetzung vom Direktionsrecht umfasst wäre, hätte Ihr AG die Pflicht, Ihnen einen ordnungsgemäßen Arbeitsplatz zu verschaffen. Es stünde zu bezweifeln, ob eine Versetzung an eine Stelle, an der Sie Mobbing ausgesetzt waren dieser Pflicht genügen würde.
4. Der Betriebsrat wäre dann bei einer Versetzung einzuschalten, wenn eine Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne vorliegt. Das ist der Fall, wenn
a) dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird,
b) die Zuweisung die voraussichtliche Dauer von einem Monat überschreitet, oder
c) mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist (vgl. § 95 Abs.3 BetrVG
).
In Ihrem Fall müsste der Betriebsrat zustimmen, wenn die versetzung durch das Direktionsrecht umfasst wäre (wovon ich nicht ausgehe).
5. Nein, Sie sollten allerdings, wenn Sie die neue Arbeit überhaupt machen, dies nur unter Vorbehalt tun. Diesen müssten Sie Ihrem AG gegenüber erklären. Dann können Sie später vor dem Arbeitsgericht eine Klärung herbeiführen.
6. Siehe meine Antwort zu 3
7. Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht. Daher kann Ihnen niemand sagen, ob sich Ihr AG in einem evtl. Rechtstreit zur Zahlung einer solchen bereit erklären würde. Wenn die Kündigung allerings nicht den Vorgaben des KSchG entspricht, könnte sich der AG entscheiden, ob er Sie wieder einstellt oder Ihnen statt dessen eine Abfindung anbietet.
Abschließend bleibt zu sagen, dass Sie Sich in jedem Fall anwaltlicher Hilfe versichern sollten. Ihre Problemfelder sind doch recht komplex und sollten von Beginn an juristisch korrekt bearbeitet werden.
Gerne können Sie Sich diesbezüglich auch an meine Kanzlei wenden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick geben und wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Elmar Dolscius
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Also sehe ich das richtig, dass
mir mein AG keine zwei Teilzeitstellen (in Summe eine ganze Stelle) für den Wegfall meiner Vollzeitstelle anbieten darf? Es bleiben ja immer Fragen, wie zB. die Koordination des Urlaubs usw. offen - ebenfalls ist es schwer, wenn man gleichzeitig zwei halbe Büroarbeitsplätze besetzt...das wäre ja kein adäquater Ersatz mehr.
ich keinerlei Absichtserklärung abgebe, wenn ich (immerhin mit der Hoffnung auf eine Vollzeitstelle) bereit erkläre, bei einer Teilzeitstelle auszuhelfen, weil mein derzeitiger Arbeitsumfang weniger wird?
Anmerkung:
In meinem derzeitigen Anstellungsvertrag steht nicht Sachbearbeiterin für..., sondern Mitarbeiterin - in der Stellenbeschreibung war jedoch von einer Sachbearbeitungsstelle die Rede. Dies war ein Darstellungsfehler meinerseits. Hat dies in der Ursache eine andere Auswirkung?
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für die Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
1. Ja, dass sehen Sie richtig. In diesem Fall wäre eine Änderungskündigung nötig.
2. Aushelfen können Sie immer. Sie zeigen damit guten Willen und vergeben Sich nichts. Allerdings sollten Sie vor Beginn darauf hinweisen (evtl. schriftlich), dass aus Ihrer Hilfe keine Absichtserklärung zu entnehmen ist. NAch wie vor ist Ihr AG aus dem AV dazu verpflichtet, Ihnen die Arbeitsstelle zu verschaffen, die im AV festgelegt ist. Und das ist nicht die Stelle, wo Sie aushelfen.
3. In der Tat könnte sich aus der Formulierung "Mitarbeiterin" ergeben, dass der AG ein umfangreicheres Direktionsrecht besitzt. Allerdings muss der AV auch aus Sicht der Stellenbeschreibung ausgelegt werden. Das würde dann für eine Sachbearbeiterstelle sprechen. Auch sollten im AV Ihre Tätigkeitsgebiete aufgeführt sein. Dies ergibt sich auc § 2
Nachweisgesetz. Ist dies nicht der Fall, gehen Unklarheiten zu Lasten des AG.
Ich hoffe, dass ich Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte und wünsche Ihnen viel Erfolg in dieser Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt