Guten Tag,
Sie müssen zwei verschiedene Zeitabschnitte bei der Bewertung der derzeitigen Situation unterscheiden:
Während der Elternzeit sind Sie aufgrund des abgeschlossenen, befristeten Vertrages mit einer Teilarbeitszeit von 16 Std. wöchentlich abgesichert. Die Dauer dieser befristeten Teilzeitbeschäftigung ist abhängig vom Wortlaut des Vertrages. Wenn dort allein September 2006 genannt ist, läuft der befristete Vertrag auch bis dahin, wenn dort auf das Ende der Elternzeit abgestellt ist, wird man das tatsächliche Ende der Elternzeit als Ende dieser Befristung betrachten.
Nach Ablauf dieser befristeten Teilzeitbeschäftigung treten Sie automatisch wieder in die vor der Elternzeit bestehende Vertragslage ein. § 15 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes regelt ausdrücklich, dass der Arbeitnehmer Anspruch darauf hat, nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die er vor Beginn der Elternzeit hatte.
Eine Kündigung seitens Ihres Arbeitgebers wird zur Zeit während der Elternzeit faktsich nicht möglich sein, da Ihr Arbeitgeber hierzu die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde benötigt. Sie haben insoweit also noch besonderen Kündigungsschutz.
Um eine Stundenreduzierung nach Ablauf der jetzt vereinbarten Teilzeitarbeit (weiter) zu erhalten, müssten Sie jetzt nach § 8
des Teilzeit- und Befristungsgesetztes (TzBFG)vorgehen. Ich zitiere Ihnen die Norm im Anhang.
Das Procedere ist allerdings fast identsich mit der Beantragung der Teilzeit während der Elternzeit. Sie müssen spätestens drei Monate vor dem Beginn der beabsichtigten Beginn der Verringerung Ihrem Wunsch dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, wobei sich dies zum einen auf die Stundenzahl, zum anderen auf die Verteilung der Arbeitszeit bezieht. Im Anschluss daran sieht das Gesetz die Verhandlungsphase zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor. Der Arbeitgeber muß spätestens einen Monat vor dem beabsichtigen Beginn den Antrag ablehnen. Tut er dies nicht fristgerecht, gilt der Antrag als genehmigt, d. h. die Verringerung der Arbeitszeit tritt dann Kraft Gesetzes ein.
Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Einzige Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mind. sechs Monate bestanden hat (was gegeben ist nach Ihren Angaben) und der Betrieb regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitgeber kann dann ablehnen, soweit betriebliche Gründe entgegen stehen.
Absatz 4 gibt Beispiele für diese betriebliche Gründe. Hier kommt es natürlich im Wesentlichen auf die Eineelheiten an.
Soweit der Arbeitgeber Ihren Wunsch ablehnt, können Sie das Begehren nach Teilzeit vor dem Arbeitsgericht geltend machen. Das Arbeitsgericht würde dann die Gründe des Arbeitgebers im einzelnen überprüfen. Ich kann Ihnen allerdings nur anraten, dies durch einen Rechtsanwalt begleiten zu lassen, da es sich um eine komplizierte Materie handelt. Den Antrag sollten Sie, da nach Ihrer Schilderung nicht ganz deutlich ist, wann die Befristung endet, vorsorglich jetzt stellen, damit Sie auf jeden Fall in den Fristen bleiben. Solange eine Einigung über die Reduzierung der Arbeitszeit nicht erreicht ist und das Arbeitsgericht diese nicht ggfls. im Wege der einstweiligen Verfügung anordnet, sind Sie grundsätzlich gezwungen, weiter Vollzeit zu arbeiten. Das Gesetz schreibt auch ausdrücklich vor, dass der Wunsch des Arbeitgebers, in Teilzeit zu arbeiten, selbstverständlich nicht für den Arbeitgeber als Kündigungsgrund herangezogen werden darf. Sie haben allerdings nach der Elternzeit nur noch den üblichen Kündigungsschutz, mit der Folge, dass eine Kündigung arbeitsgerichtlich auf die soziale Rechtfertigung überprüft werden könnte. Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch steht Ihnen dabei nicht zu. Häufig wird allerdings, wenn die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ansteht, zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber eine Abfindung freiwillig vereinbart, wobei Sie sich an der Faustformel orientieren können, dass je vollendetem Beschäftigungsjahr (inkl. der Elternzeit) ein halbes Bruttoentgelt gezahlt wird.
Sofern das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet wird, müssen See mit Zugang der Kündigung sich zur Vermeidung von Kürzungen beim Arbeitsamt melden. Grundlage des Arbeitslosengeldes wäre allerdings aufgrund der jetzigen Beschäftigungssituation zur Zeit die Teilzeitbeschäftigung. Der Versicherungsschutz ist, sofern Sie auch bei der Teilzeit und erst recht bei der Vollzeitbeschäftigung sozialversicherungspflichtig bleiben, nicht gefährdet.
Grundsätzlich kann ich Ihnen raten, in dieser Angelegenheit gegenüber Ihrem Arbeitgeber auch hinsichtlich der juristischen Beratung mit offenen Karten zu spielen. Ihr Arbeitgeber wird, sofern er lautere Absichten hat, gegen eine fachkundige Beratung nichts dagegen haben. Nach meiner Erfahrung reagieren Arbeitgeber nur dann allergisch auf die Einschaltung eines Anwaltes, wenn sie gerade diese fachkundige Beratung fürchten.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weiter geholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Str. 19
26603 Aurich
Tel. 04941-605347
Fax 04941-605348
email: info@fachanwalt-aurich.de
Anhang:
§ 8 Übersicht
Verringerung der Arbeitszeit
TzBfG § 8 Absatz 1
Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
TzBfG § 8 Absatz 2
Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen.
Ankündigungsfrist: 3 Monate
--> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.07.04
--> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.10.03
Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
TzBfG § 8 Absatz 3
Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen.
Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
zur "Verhandlungspflicht" des Arbeitgebers:
--> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.02.03
TzBfG § 8 Absatz 4
Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
"betriebliche Gründe":
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.05
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.09.03
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.08.03
Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden.
Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
TzBfG § 8 Absatz 5
Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen.
Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang.
Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt.
Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
TzBfG § 8 Absatz 6
Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
TzBfG § 8 Absatz 7
Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Vielen Dank, (fat) alle meiner Fragen wurden somit erstmal beantwortet. Aus sechs Jahren Bechäftigung in der Agentur ist nicht davob auszugehen, daß mit dem AG eine für beide Seiten vertretbare gütliche Einigung erzielt werden kann (er will mich jetzt einfach nur noch loswerden).... nur noch eine Frage bzgl. der Faustregel für Abfindung: , klar für 6 Jahre Beschäftigung, aber: die Hälfte von 3 Jahren Vollzeitgehalt und 3 Jahren Teilzeitgehall oder von 6 Jahren Vollzeitgehalt… VIELEN DANK. DANACH BIN ICH ERSTMAL RECHTLICH AUFGEKLÄRT WAS MEIN PROBLEM BETRIFFT!
Guten Tag,
die genannte Faustregel ist tatsächlich nur ein erster Anhaltspunkt, was typischerweise vereinbart wird. Maßgeblich ist hierbei das durchschnittliche Gehalt, wodurch sich in Ihrem Falle anbietet, einen Durchschnitt des Gehaltes zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung zu bilden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß