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Wettbewerbsklausel / Gehaltsänderung ohne Vertragsänderung

| 27. Februar 2008 22:50 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Trettin

Hallo,

ich habe hier ein paar Fragen. Ich bin sein Sommer 2004 als Aussendienstmitarbeiter bei einer Firma mit weniger als 10 Angestellten beschäftigt. Laut Vertrag bekomme ich ein Fixgehalt plus Provision aus meinem Gebiet. Dies ist laut Vertrag Belgien, aber sein 2005 bereits bin ich auch für Nord-Deutschland zuständig. Eine Vetragsänderung und die ensprechende Provision hat es nie gegeben, weil ich diese Gebiete eigentlich nur Übergangsweise betreuen sollte. Seit 12 Monaten betreue ich diese nun fest.

Nun wurde Ende lezten Jahres das Fixgehalt und Provision eingefroren. Eine Vetragsänderung hat es auch hier nie gegeben. Ich habe das hingenommen, weil dies bei allen Aussendienstlern gemacht wurde.

Nun, habe ich vor 2 Wochen bei der Mitarbeiterzufriedenheitsbefragung darüber meinen Unmut geäußert (und über andere Dinge). Diese Woche hat mein Chef mir dann ein Schreiben zur Unterschrift hingelegt. Habe dies auch unterschrieben. Der Laut ist wie folgend:

"Ihr Arbeitsvertrag vom XX.XX.2004 enthält unter Ziff. X eine Wettbewerbsvereinbarung. Die Wettbewerbsvereinbarung ist aus unserer Sicht unwirksam. Rein vorsorglich sprechen wir hiermit die Kündigung des Wettbewerbsverbotes aus."

Die entsprechende Klausel im Vetrag ist wie folgend:

"Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder ein Arbeitsverhältnis zu einem mir der XXX GmbH in Wettbewerb stehendes Unternehmen zu tätigen, noch ein Wettberbsunternehmen zu gründen oder sich an einem solchen zu beteiligen."

Fragen:

1. Macht es Sinn Einspruch einzulegen, gegen diese Kündigung der Wettbewerbsklausel? Ich glaube die ist sowieso nichtig, da keine Karenzzahlung von mindestens 50% des lezten Bruttogehaltes enthalten ist.

2. Hätte ich dennoch Ansprüche aus dieser Klausel?

3. Im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Kann ich nachträglich Provison einfordern, für die von mir betreuten Vertriebsgebiete oder ist mein Anspruch verjährt? Ich habe die Provision schließlich nie schriftlich eingefordert.

4. Soll ich auf eine Vertragsänderung bestehen, mit dem kompletten Vertriebsgebiet?

Finde das Vorgehen bei uns in der Firma schon lange merkwürdig. Vielleicht möchte mir mein Arbeitgeber mit der Kündigung der Wettberbsklausel eine Kündigung meinerseits nahe legen.

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworte:

I. Wettbewerbsklausel

1. Grundsätzlich können die Parteien eines Arbeitsvertrages die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beschränken("Wettbewerbsverbot", § 110 GewO ).

Ein derartige Vereinbarung - die der Schriftform bedarf - ist nach § 110 GewO i. V. mit § 74 Abs. 2 HGB allerdings nur wirksam, wenn sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer sog. Karenzentschädigung verpflichtet. Fehlt die Zusage eines finanziellen Ausgleichs, ist das Wettbewerbsverbot nicht verbindlich.

Ihr Arbeitgeber hat sich zur Zahlung einer Karenzentschädigung nach Ihren Angaben nicht verpflichtet. Schon deshalb wurde hier ein Wettbewerbsverbot nicht wirksam vereinbart.

Dies hat offenbar auch Ihr Arbeitgeber erkannt und deshalb diese Klausel "gekündigt". Rechtlich könnte dies so zu werten sein, daß eine (einvernehmliche) Änderung Ihres Arbeitsvertrages herbeigeführt werden sollte.

Ob dies erfolgt ist, läßt sich aus der Ferne nicht abschließend beurteilen. Hierfür kommt es u. a. darauf an, ob Sie mit Ihrer Unterschrift einer Änderung des Arbeitsvertrages zugestimmt haben, oder ob damit lediglich der Erhalt/die Kenntnisnahme des Schreibens bestätigt wurde.

Dessen ungeachtet ist es m. E. nicht sinnvoll zu versuchen, die "Kündigung" zu beseitigen. Denn selbst wenn dies gelänge, und die Wettbewerbsklausel wieder Inhalt des Arbeitsvertrages würde, wäre die Klausel unwirksam und damit für Sie nicht bindend.

2. Insofern können Sie - ebenso wie Ihr Arbeitgeber - auch keine Ansprüche aus der Klausel herleiten.

II. Provision

1. Ein Provisionsanspruch verjährt grundsätzlich nach drei Jahren (§ 195 BGB ). Die Frist beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger "von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste" (§ 199 Abs. 1 BGB ).

Insofern ist davon auszugehen, daß mögliche Provisionsansprüche, die Sie im Jahr 2005 und später erworben haben, noch nicht verjährt sind.

Überprüft werden muß in diesem Zusammenhang allerdings, ob Ihr Arbeitsvertrag Ausschlußfristen enthält, innerhalb derer Sie Ihre Ansprüche geltend machen müssen. Dies kann ich von hier aus naturgemäß nicht beurteilen.

Ebenso kann ich derzeit nicht sicher sagen, ob Ihnen neben den Provisionen, die Sie erhalten haben, weitere Provisionsansprüche gegen Ihren Arbeitgeber zustehen.

Denn zwar findet im Zweifel § 87 HGB Anwendung, doch können die Bedingungen für Provisionszahlungen größtenteils frei vereinbart werden. Es kommt deshalb (auch) darauf an, ob und wie sich Ihr Arbeitsvertrag zu dieser Frage verhält, und was mit Ihrem Arbeitgeber bei Übernahme des zusätzlichen Gebiets vereinbart wurde.

2. Da dies - sofern es sich um eine mündliche Absprache handelt - durchaus ein Streitpunkt sein kann, empfehle ich Ihnen dringend, in Bezug auf Ihre Mehrarbeit eine vertragliche Regelung zu schaffen. Zumindest bzgl. zukünftiger Ansprüche dürften Sie dann auf der sicheren Seite sein.

Außerdem erhalten Sie so vielleicht Klarheit darüber, ob Ihr Arbeitgeber Ihnen tatsächlich eine Kündigung nahelegen will.

Ich hoffe, daß ich Ihnen mit dieser Auskunft weiterhelfen konnte. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de

Rückfrage vom Fragesteller 2. März 2008 | 20:46

Sehr geehrter Herr Trettin,

vielen Dank für Ihre fachkundige Antwort. Ich werde Sie noch positiv bewerten.

Ich habe lediglich den Empfang bestätigt. Aber wie Sie meine Annahme noch einmal bestätigt haben, ist die Klausel sowieso unwirksam gewesen. Also nichtig. Ich werde hier also nichts unternehmen.

Ich werde aber noch versuchen den Punkt mit dem Vertriebsgebiet zu ändern. Ich glaube hier reicht ein Änderung von alleine diesem Punkt.

Macht dies auch Sinn in Bezug auf die Versicherung? Wenn ich einen Unfall bei der Arbeit habe, und dann im Vertrag "nur" für Holland verantworlich bin? Ich denke da an die Berufsgenossenschaft.

mfg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. März 2008 | 13:47

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihren (schriftlichen) Arbeitsvertrag den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen, ist in jeder Hinsicht sinnvoll – in erster Linie natürlich, um Streitigkeiten zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber vorzubeugen.

Versicherungsrechtlich sehe ich allerdings kein besonderes Problem, da Sie faktisch – und sei es auch nur aufgrund einer (wirksamen) mündlichen Absprache – eben auch für Norddeutschland zuständig sind.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

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