Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworte:
I. Wettbewerbsklausel
1. Grundsätzlich können die Parteien eines Arbeitsvertrages die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beschränken("Wettbewerbsverbot", § 110 GewO
).
Ein derartige Vereinbarung - die der Schriftform bedarf - ist nach § 110 GewO
i. V. mit § 74 Abs. 2 HGB
allerdings nur wirksam, wenn sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer sog. Karenzentschädigung verpflichtet. Fehlt die Zusage eines finanziellen Ausgleichs, ist das Wettbewerbsverbot nicht verbindlich.
Ihr Arbeitgeber hat sich zur Zahlung einer Karenzentschädigung nach Ihren Angaben nicht verpflichtet. Schon deshalb wurde hier ein Wettbewerbsverbot nicht wirksam vereinbart.
Dies hat offenbar auch Ihr Arbeitgeber erkannt und deshalb diese Klausel "gekündigt". Rechtlich könnte dies so zu werten sein, daß eine (einvernehmliche) Änderung Ihres Arbeitsvertrages herbeigeführt werden sollte.
Ob dies erfolgt ist, läßt sich aus der Ferne nicht abschließend beurteilen. Hierfür kommt es u. a. darauf an, ob Sie mit Ihrer Unterschrift einer Änderung des Arbeitsvertrages zugestimmt haben, oder ob damit lediglich der Erhalt/die Kenntnisnahme des Schreibens bestätigt wurde.
Dessen ungeachtet ist es m. E. nicht sinnvoll zu versuchen, die "Kündigung" zu beseitigen. Denn selbst wenn dies gelänge, und die Wettbewerbsklausel wieder Inhalt des Arbeitsvertrages würde, wäre die Klausel unwirksam und damit für Sie nicht bindend.
2. Insofern können Sie - ebenso wie Ihr Arbeitgeber - auch keine Ansprüche aus der Klausel herleiten.
II. Provision
1. Ein Provisionsanspruch verjährt grundsätzlich nach drei Jahren (§ 195 BGB
). Die Frist beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger "von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste" (§ 199 Abs. 1 BGB
).
Insofern ist davon auszugehen, daß mögliche Provisionsansprüche, die Sie im Jahr 2005 und später erworben haben, noch nicht verjährt sind.
Überprüft werden muß in diesem Zusammenhang allerdings, ob Ihr Arbeitsvertrag Ausschlußfristen enthält, innerhalb derer Sie Ihre Ansprüche geltend machen müssen. Dies kann ich von hier aus naturgemäß nicht beurteilen.
Ebenso kann ich derzeit nicht sicher sagen, ob Ihnen neben den Provisionen, die Sie erhalten haben, weitere Provisionsansprüche gegen Ihren Arbeitgeber zustehen.
Denn zwar findet im Zweifel § 87 HGB
Anwendung, doch können die Bedingungen für Provisionszahlungen größtenteils frei vereinbart werden. Es kommt deshalb (auch) darauf an, ob und wie sich Ihr Arbeitsvertrag zu dieser Frage verhält, und was mit Ihrem Arbeitgeber bei Übernahme des zusätzlichen Gebiets vereinbart wurde.
2. Da dies - sofern es sich um eine mündliche Absprache handelt - durchaus ein Streitpunkt sein kann, empfehle ich Ihnen dringend, in Bezug auf Ihre Mehrarbeit eine vertragliche Regelung zu schaffen. Zumindest bzgl. zukünftiger Ansprüche dürften Sie dann auf der sicheren Seite sein.
Außerdem erhalten Sie so vielleicht Klarheit darüber, ob Ihr Arbeitgeber Ihnen tatsächlich eine Kündigung nahelegen will.
Ich hoffe, daß ich Ihnen mit dieser Auskunft weiterhelfen konnte. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Herr Trettin,
vielen Dank für Ihre fachkundige Antwort. Ich werde Sie noch positiv bewerten.
Ich habe lediglich den Empfang bestätigt. Aber wie Sie meine Annahme noch einmal bestätigt haben, ist die Klausel sowieso unwirksam gewesen. Also nichtig. Ich werde hier also nichts unternehmen.
Ich werde aber noch versuchen den Punkt mit dem Vertriebsgebiet zu ändern. Ich glaube hier reicht ein Änderung von alleine diesem Punkt.
Macht dies auch Sinn in Bezug auf die Versicherung? Wenn ich einen Unfall bei der Arbeit habe, und dann im Vertrag "nur" für Holland verantworlich bin? Ich denke da an die Berufsgenossenschaft.
mfg
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihren (schriftlichen) Arbeitsvertrag den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen, ist in jeder Hinsicht sinnvoll – in erster Linie natürlich, um Streitigkeiten zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber vorzubeugen.
Versicherungsrechtlich sehe ich allerdings kein besonderes Problem, da Sie faktisch – und sei es auch nur aufgrund einer (wirksamen) mündlichen Absprache – eben auch für Norddeutschland zuständig sind.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt