Sehr geehrter Ratsuchender,
nach ihrer Schilderung wird davon auszugehen sein, dass der Urlaub wirksam angeordnet wurde/wird.
Zwar gilt § 7 Abs. 1 BUrlG
, wonach die Wünsche des Arbeitnehmers bei der Urlaubsplanung zu berücksichtigen sind. Dieses jedoch nur soweit, als dieser Planung dringende betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
Im Rahmen seines Direktionsrechtes kann daher der Arbeitgeber Urlaub anordnen. Dieses selbstverständlich auch bei Leiharbeitsverhältnissen. Die erfodrderlichen betrieblichen Belange können auch darin gesehen werden, dass in Ihrem Tätigkeitsbereich über den Jahreswechsel kein Beschäftigungsbedarf besteht.
Diesbezüglich ist zu beachten, dass im Falle einer wirtschaftlichen Schieflage des Arbeitgebers zur Vermeidung von Kündigungen die Änderung der vertraglich geregelten Arbeitsbedingungen und somit etwa eine kurzfristige, zwangsweise Beurlaubung als milderes Mittel zulässig ist.
Letztendlich gilt: Ein vom Arbeitgeber angeordneter Urlaub ist nicht grundätzlich rechtswidrig. Es ist vielmehr erforderlich, die Rechtmäßigkeit der Anordnung je nach konkretem Einzelfall zu prüfen. Diese Einzelfallprüfung sprengt jedoch den Rahmen diese Erstberatungsportals.
In Ihrem Fall spricht nach einer vorläufigen Prüfung alles für eine wirksame Ausübung des Direktionsrechtes durch den Arbeitgeber.
Sollte ich Fragen übersehen haben, so nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion. Ansonsten bedanke ich mich für das mir entgegen gebrachte Vertrauen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 08.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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