Arbeitsrecht-Abmahnung
vom 30.5.2014
90 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Christian Joachim / Kühlungsborn
Genau eine Woche nach der schriftlichen Belehrung erhielt der Arbeitnehmer dann eine Abmahnung (die erste während der gesamten 20 Jahre seiner dortigen Tätigkeit) mit dem Inhalt, er sei „trotz schriftlicher Belehrung wieder zu spät zur Arbeit erschienen", mit einer Auflistung der letzten 5 Arbeitstage, an denen er zw. 10 und 15 Min. nach 5.30 Uhr zum Arbeitsbeginn abgestempelt hatte. ... Der AN befürchtet nun, dass das eigentliche Motiv der Abmahnung darin besteht, ihn wegen seiner chronischen Rückenbeschwerden auf Dauer per Kündigung loszuwerden, die eben mehrmals im Jahr eine Krankschreibung notwendig machen. ... Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt."