Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung hat der Arbeitnehmer nicht nur das Fahrzeug abredewidrig eingesetzt, sondern dieses infolge einer Straftat sogar erheblich beschädigt.
Normalerweise dürfte dieses Verhalten genügen, um sofort außerordentlich fristlos gem. § 626 BGB
zu kündigen. Gem. § 626 BGB
besteht für eine außerordentliche fristlose Kündigung aber eine so genannte Ausschlussfrist von zwei Wochen.
Dieses bedeutet, dass die außerordentliche fristlose Kündigung dem Arbeitnehmer spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Arbeitgebers von dem Fehlverhalten des Arbeitnehmers schriftlich und formgerecht zugehen muss.
Dieses ist nach Ihrer Schilderung hier nicht mehr möglich, da bereits mehr als 2 Wochen , nämlich sogar circa sieben Wochen verstrichen sind.
Sie könnten aber wegen diesem Verhalten eine Abmahnung aussprechen , da eine solche Abmahnung grundsätzlich nicht an diese Ausschlussfrist von zwei Wochen gebunden ist und gegebenenfalls zusätzlich ordentlich unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist kündigen (falls gewünscht).
Zusätzlich neben dem Vorwurf der Beschädigung des Fahrzeuges und der zweckwidrigen Verwendung steht natürlich noch der Vorwurf des unentschuldigten Nichterscheinens zur Arbeit im Raum.
Deshalb können Sie aber nicht sofort außerordentlich fristlos kündigen.
Zunächst müsste man dem Arbeitnehmer eine formgerechte Abmahnung zukommen lassen ( wenn der für den Wiederholungsfall des Nichterscheinens) die außerordentliche fristlose Kündigung angekündigt ist und ihn unter Fristsetzung zur umgehenden Arbeitsaufnahme auffordern.
Diese sollte nachweisbar, also am besten per Einschreiben geschehen. Die Abmahnung wäre direkt an den Arbeitnehmer zu versenden, also dessen Meldeanschriftanschrift. Sollte sich diese nicht ermitteln lassen, sollte die Anschrift aus dem Arbeitsvertrag verwendet werden.
Zusätzlich könnten Sie Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer geltend machen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 04.12.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ist es möglich, eine fristgerechte Kündigung auf Grund des unentschuldigten Nichterscheines zur Arbeit aussprechen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für den Nachtrag.
Wie bereits angedeutet, ist eine ordentliche fristgerechte Kündigung grundsätzlich immer möglich.
In diesem Fall sollten Sie aber nicht auf das Nichterscheinen hinweisen, weil es sonst auch als außerordentliche Kündigung ausgelegt werden könnte.
Eine ordentliche fristgerechte Kündigung wäre nur in absoluten Ausnahmefällen unzulässig ( zum Beispiel Mutterschutzgesetz wäre anwendbar, wegen Schwerbehinderung, es sind mehr als 20 Arbeitnehmer im Betrieb, so dass das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist und es gibt andere Arbeitnehmer, die sozial weniger schutzbedürftig sind).
Ob ein solcher Fall hier vorliegt, kann ich aus der Ferne im Rahmen einer Erstberatung leider nicht abschließend beantworten.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt