Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
Ein Arbeitsverhältnis kann nur durch schriftliche Kündigung unter Beachtung der vertraglich vereinbarten bzw. gesetzlichen Kündigungsfrist oder durch schriftlichen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber beendet werden (§ 623 BGB
).
Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer (§ 626 BGB
) ist nur aus wichtigem Grund innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Kenntniserlangung des wichtigen Grundes möglich. Die Möglichkeit oder der Wunsch des Arbeitnehmers, die Arbeitsstelle zu wechseln, wird von der Rechtsprechung nicht als fristloser Kündigungsgrund anerkannt. Hierzu bedarf es in aller Regel einer schwerwiegenden Vertragsverletzung des Arbeitgebers und einer vorherigen erfolglosen Abmahnung durch den Arbeitnehmer (z.B. Lohnzahlungsverzug in nicht unerheblicher Höhe und Abmahnung durch den Arbeitnehmer, Straftaten des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer).
Freizeit-Abgeltung von Überstunden und Erholungsurlaub sollen der Wiederherstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers dienen. Erlangt der Arbeitgeber davon Kenntnis, dass der Arbeitnehmer während der genannten Zeiten anderweitig arbeitet, berechtigt ihn dies zu einer fristlosen Kündigung. Es ist zwar wenig wahrscheinlich, dass der Arbeitgeber dies tun wird, wenn Urlaub und Überstunden-Freizeit unmittellbar vor Ablauf der Kündigungsfrist vom Arbeitnehmer genommen worden sind, aber die Möglichkeit besteht theoretisch.
Der einzig risikolose Weg, vorzeitig (vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist) aus einem Arbeitsverhältnis herauszukommen, ist ein einvernehmlicher, schriftlicher Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber; hierauf hat der Arbeitnehmer aber keinen Rechtsanspruch, sondern er ist insoweit auf das freiwillige Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen.
Frage 2:
Wenn ein Arbeitnehmer zwei Vollzeit-Arbeitverhältnisse nebeneinander ausübt, kann er nur ein Arbeitsverhältnis zeitlich vollständig erfüllen. (Auch durch das Arbeitszeitgesetz sind hier Grenzen gesetzt.) Hinzu kommt, dass in Arbeitsverträgen oft Klauseln enthalten sind, wonach eine Zweitbeschäftigung des Arbeitnehmers von der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers abhängig ist.
Wenn Sie zwei Arbeitsverhältnisse nebeneinander eingehen, und auf Grund dessen nicht beide Arbeitsverhältnisse voll erfüllen können bzw. einen arbeitsvertraglichen Genehmigungsvorbehalt eines oder beider Arbeitgeber verletzen, kann (und wird) dies wahrscheinlich zu einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber führen.
Dann kann der Arbeitgeber gegen Sie wegen Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages Schadenersatz geltend machen, z.B. Schäden durch ausgefallene Arbeit. Dies muss der Arbeitgeber allerdings konkret darlegen und beweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 03.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt C. Norbert Neumann
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