Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
( 1 ) Künftige Krankmeldungen sollten entsprechend den Vorgaben des § 5
Entgeltfortzahlungsgesetz gegenüber dem Arbeitgeber, also der Sicherheitsfirma schriftlich per Einschreiben mit Rückschein erfolgen.
Die Rechtmäßgikeit der angeordneten Spätschichten ist fraglich.
Sollte vertraglich über die zeitliche Lage der Arbeit nichts bestimmt sein, so kann der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen treffen. Sollte ein ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Arbeitnehmerin gegenüber den Kollegen erfolgen, so müsste der Arbeitgeber eine am Gebot der Gleichbehandlung orientierte neue Entscheidung zu den Arbeitszeiten treffen.
( 2 ) Die Abmahnung ist als solches in der Welt.
Als Gegenrecht sollte eine Gegendarstellung zur Personalakte eingereicht werden. Die Betroffene könnte auch die Beseitigung und Rücknahme einer ungerechtfertigten Abmahnung verlangen. Befindet sie sich in der Personalakte, ist sie zu entfernen und verliert damit ihre Wirkung ( BAG DB 93, 1677
).
Dieser Anspruch wäre auch einklagbar.
Allerdings liegt u.U. tatsächlich ein Verstoß gegen die im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelte(n) Mitteilungspflicht(en) des Arbeitnehmers vor.
Zu einer Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte ist im allgemeinen ohnehin nicht zu raten, da die Berechtigung der Abmahnung im Falle des Ausspruches einer Kündigung ohnehin zu prüfen wäre. Der Arbeitgeber hätte im Kündigungsschutzprozess sowohl die Berechtigung zur Abmahnung als auch den neuerlichen Kündigungsgrund zu beweisen.
Zu einer Klage auf Unterlassung gegenüber der Hallenleiterin rate ich ebenfalls nicht. Ein solcher Prozess würde ein enormes Kostenrisiko in sich bergen.
( 3 ) Eine arbeitsrechtliche Abmahnung ist grundsätzlich formfrei. Allerdings erachte ich die Tatsache, dass bislang trotz ausdrücklicher Bitte, kein persönliches Gespräch mit dem Arbeitgeber stattgefunden hat als äußerst ungewöhnlich und hinterfragwürdig. Die Kundenunzufriedenheit wird seitens des Arbeitgebers einfach behauptet, ohne dass es jemals zu einer Anhörung der betroffenen Arbeitnehmerin gekommen wäre.
Diese Verfahrensweise sollte in einer Gegendarstellung festgehalten werden. Ratsam wäre zugleich zufriedene Kunden mit Namen zu benennen.
( 4 ) Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes kann innerhalb einer dreiwöchigen Präklusionsfrist Künsigunsschutzklage beim ARBEITSGERICHT eingereicht werden. Nach Ablauf der Frist hat eine Kündigungsschutzklage so gut wie keine Erfolgsaussichten.
Daher sollte frühzeitig ein Rechtsanwalt konsultiert werden.
Ich rate, ein Mobbingtagebuch anzulegen.
In diesem sollten künftige Verstöße so genau wie möglich festgehalten werden. Also Art und Weise des jeweiligen Fehlverhaltens, Datum und Uhrzeit, anwesende Kollegen und Kunden als Zeugen und nicht zuletzt die durch das Fehlverhalten bei der Betroffenen ausgelösten Empfindungen. Auch ein Arzt sollte nötigenfalls aufgesucht werden.
( 5 ) Ein Prozess wäre vor dem Arbeitsgericht auf der Grundlage des Zivil - und des Arbeitsrechts zu führen. Hiervon rate ich jedoch derzeit nicht.
Im Übrigen führe ich zu der Problematik mit den angeblichen Kassenfehlständen wie folgt aus:
Eine Ausgleichspflicht von Kassenfehlständen setzt eine schuldhafte Pflichverletzung des Arbeitnehmers voraus. Der Arbeitgeber müsste die Pflichwidrigkeit des Arbeitnehmers, dessen Verschulden sowie den Schadenseintritt beweisen.
Die Rechtsprechung hält Abreden im Arbeitsvertrag zur Ausgleichspflicht des Arbeitnehmers für Kassenfehlbeträge nur für wirksam, wenn eine entsprechende Vergütung für das Risiko gezahlt wird.
Ich hoffe eine hilfreiche erste Orientierung ermöglcht zu haben, weise auf die kostenfreie Nachfragefunktion hin und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Jur, M. Kohberger
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 01.04.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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