Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst einmal der Hinweis, dass auch bei einer geringfügigen Beschäftigung ("Minijob") das Arbeitsrecht gilt - es ist ein häufiger Irrglaube, dass solche Arbeitnehmer weniger Rechte haben.
Das gilt auch bei der Kündigung. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und handschriftlich unterschrieben sein - es reicht nicht aus, den Minijob mündlich (wie hier), per Fax oder per E-Mail zu kündigen.
Diese mündliche Kündigung ist also unwirksam.
Daher sollten Sie unverzuüglich Ihre Arbeitskraft anbieten und dieses nach nachweisen können. Mit dem Anbieten Ihrer Arbeitskraft setzen Sie den Arbeitgeber in einen sogenannten Annahmeverzug - lässt er sie nicht arbeiten, muss er gleichwohl die vereinbarte Vergütung zahlen.
Erst eine schriftliche Kündigung wird dann mit Zugang bei Ihnen wirksam und erst dann müssen (und sollten) Sie reagieren:
Bei einer fristlosen Kündigung darf der Kündigungsgrund nicht länger als 14 Tage zurückliegen.
Daher sollten Sie dann ausdrücklich und nachweisbar die Mitteilung des Kündigungsgrundes verlangen.
Entgegen Ihrer Auffassung besteht kein Begründungszwang bei einer fristlosen Kündigung, d.h. eine solche Kündigung ist nicht unwirksam, weil der Grund nicht genannt worden ist - das ändert sich aber, wen der Arbeitnehmer die Mitteilung über den Grund verlangt, DANN, aber eben auch erst dann ist der Arbeitgeber zur Mitteilung des Kündigungsgrundes verpflichtet.
Allein daher sollten Sie auf einer Begründung bestehen.
Auch wenn die allgemeinen Voraussetzungen des KSchG hier nicht erfüllt sind, da nach § 23 II KSchG
in Kleinbetrieben bis zu 10 maßgeblichen Arbeitnehmern das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, wenn das Arbeitsverhältnis (wie bei Ihnen) nach dem 1.1.2003 begonnen hat, sind Sie nicht ganz rechtlos:
Dann beschränkt sich die Überprüfung der Kündigung des Arbeitgebers auf eine reine Mißbrauchskontrolle, d.h. Kündigungen sind unwirksam, wenn diese sittenwidrig oder treuwidrig sind. Um das zu klären, brauchen Sie eben die Kenntnis des Kündigungsgrundes.
Bedenken Sie, dass also die Kündigungsschutzklage nur diese etwas eingeschränkte Prüfung zulässt, Sie aber gleichwohl drei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung diese Klage beim Arbeitsgericht erheben müssen (dafür wird es dann Prozesskostenhilfe geben, die Sie unbedingt beantragen sollten, da Auslagen und Kosten auch beim Obsiegen nicht erstattet werden).
Liegt, was zu vermuten steht, kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor, wird der Arbeitgeber Sie weiterbeschäftigen müssen; auch wird er dann wegen des oben geschilderten Annahmeverzuges das komplette Entgelt nachzahlen müssen.
Der Arbeitgeber kann dann nur ordnungsgemäß unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungefristen (sofern keine abweichende vertragliche oder tarifvertragliche Regelung besteht) gem. § 622 BGB
kündigen, sofern kein besonderer Kündigungsschutz besteht.
Einen Aufhebungsvertrag sollten Sie ungeprüft nicht unterschreiben, da Sie damit auf all Ihre Rechte verzichten könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
http://ra-bohle.blog.de/
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
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Wenn der Arbeitgeber nun morgen in den Annahmeverzug kommt kann ich dies gegen die Kündigung
einsetzen? Und wenn er mir eine Freistellung nicht unterschreibt reicht ein Zeuge gegen üblicherweise drei Mitarbeiter? Vielen Dank!
Sehr geeehrter Ratsuchender
wenn der Arbeitgeber morgen immer noch meint, er hätte wirksam gekündigt, sollten Sie direkt zum Rechtsanwalt gehen, da Sie die Drei-Wochen-Frist für die Klage einhalten müssen.
Für den Rechtsanwalt wird Beratungshilfe möglich sein
http://ra-bohle.blog.de/2013/05/31/beratungshilfe-16075410/
wobei häufig auch über das Studentenwerk sogar die Schutzgebühr von 10 € übernommen wird.
Auch ein Zeuge kann ausreichen. Es kommt eben darauf an, wie der Richter dieses wertet.
Aber wenn es morgen Probleme gibt, rate ich dringend dazu, den Kündigungsgrund zu erfragen und zum Rechtsanwalt zu gehen. Dieser wird dann die weiteren Schritte einleiten.
Zwar können Sie die Klage auch ohne anwaltliche Hilfe beim Arbeitsgericht selbst einreichen; aber allein werden des Annahmeverzuges, der Begründung der Kündigung und der Prüfung der Sitten-/Treuwidrigkeit wird der Gang zum Rechtsanwalt der Richtigere sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
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