Arbeitsrecht-Abmahnung
vom 30.5.2014
90 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Christian Joachim / Kühlungsborn
Arbeitsvertrag beträgt „die regelmäßige Arbeitszeit 40 Std. wöchentlich, wobei „Beginn und Ende der Arbeitszeit sich nach den geltenden Betriebsvereinbarungen oder der betrieblichen Übung richten" und „die Arbeitszeit je nach Auftragslage auch zeitversetzt sein kann". ... Arbeitsvertrag verpflichtet, „im Rahmen des gesetzlich zulässigen Mehrarbeit zu leisten". ... Bezüglich einer Kündigung steht im Arbeitsvertrag „das Arbeitsverhältnis kann bei bis zu 6 Monaten Betriebszugehörigkeit mit er Woche, darüber hinaus mit zwei Wochen zum Wochenschluss ordentlich gekündigt werden.